Wenn es tatsächlich zur Ehescheidung kommt, gibt es einige wichtige Dinge zu beachten: Das Gericht führt in der Regel automatisch den sogenannten Versorgungsausgleich durch. Dieser Versorgungsausgleich kann für Ihre Altersversorgung erhebliche finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. Der Versorgungsausgleich bedeutet, dass alle der Altersversorgung dienenden Versorgungsträger und Versicherungen von dem Gericht angeschrieben werden, um die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche der Eheleute zu ermitteln und zu berechnen. Im Rahmen des Versorgungsausgleiches werden dann die für den späteren Fall der Rente erworbenen Anrechte bei der jeweiligen Versicherung hälftig geteilt. Jeder erhält also die Hälfte der Ansprüche des jeweils anderen. Dabei muss man allerdings beachten, dass die Trennungszeit bei der Berechnung der zu teilenden Rentenansprüche mitgerechnet wird. Bei einer kurzen Ehezeit von weniger als drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich allerdings nur dann statt, wenn ein Ehegatte dies auch tatsächlich beantragt. 

Es ist jedoch auch wichtig zu wissen, dass Sie nach dem neuen Versorgungsausgleichsrecht nach Belieben Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen können.

So können Sie zum Beispiel:

  • den Versorgungsausgleich ganz ausschließen
  • einzelne Ansprüche vollständig aus dem Versorgungsausgleich herausnehmen
  • die Aufteilung von Ansprüchen der Höhe nach modifizieren.

Voraussetzung für eine sachgerechte Entscheidung ist jedoch die konkrete Kenntnis aller bestehenden Ansprüche, die Sie – am besten schriftlich – bei den jeweiligen Rentenversicherungsträgern erfragen können. Eine solche außergerichtliche Vereinbarung bedarf aber der notariellen Beurkundung. Eine vorausgehende eingehende Beratung unerlässlich. Oft unbeachtet ist die Tatsache, dass der Versorgungsausgleich unter Umständen ausnahmsweise dann nicht stattfindet oder beschränkt werden kann, wenn die Durchführung für einen Ehegatten grob ungerecht wäre. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalles es rechtfertigen, von der normalerweise durchzuführenden Halbteilung der Rentenansprüche abzuweichen. Ein solcher Umstand könnte zum Beispiel in einer langen Trennungszeit liegen. Eine grobe Unbilligkeit könnte aber auch bei einer großen Altersdifferenz, bei einer mangelnden Berufstätigkeit des Ehegatten während der Ehezeit oder bei einseitiger Kinderbetreuung vorliegen. Bitte schenken Sie daher dem Versorgungsausgleich besondere Beachtung und lassen sich umfassend beraten.  

Verfasser: Rechtsanwalt Christian Kieppe, Münster; Betreiber der Homepage https://www.online-scheidung-deutschland.de/