...auch für Nichtjuristen

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Welche Rechte habe ich als Arbeitnehmer beim Zeugnis?

Recht auf ArbeitszeugnisHabe ich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Ja. Der Gesetzgeber hat diesen Anspruch ausdrücklich in § 109 Gewerbeordnung festgeschrieben. Danach ist auf Wunsch auch ein so genanntes qualifiziertes Zeugnis auszustellen, d.h. ein Zeugnis, das sich auch auf Führung und Leistung erstreckt. Das so genannte einfache Zeugnis, das nur Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthält, spielt dagegen in der Praxis kaum eine Rolle.

Das heimrechtliche Zuwendungsverbot

Immer mehr Menschen nehmen im Alter Betreuungs- und Pflegeleistungen war. Mitunter besteht zu den Pflegekräften ein innigerer Kontakt als zu den eigenen Kindern oder nahen Angehörigen. So verwundert es nicht, dass immer öfter den letzten Wegbegleitern etwas durch Verfügung von Todes wegen zugewendet wird. Mitunter kann eine solche Verfügung jedoch nach § 14 I, V HeimG in Verbindung mit  landesrechtlichen Regelung unwirksam sein. Nach diesen Regelungen sind im Einzelfall letztwillige Verfügungen zugunsten eines Heimes oder Pflegepersonals unwirksam. Sinn und Zweck dieses Testierverbotes ist der Schutz der Willensfreiheit des Erblassers. Gerade wenn ältere Menschen aufgrund von Gebrechlichkeit und Schwäche auf Hilfe von außen angewiesen sind, besteht die Gefahr, dass sie manipuliert oder unterschwelliger Druck auf sie ausgeübt wird. Die Regelung beabsichtigt, diesen Gefahren zu begegnen, ohne jedoch dem Erblasser die Möglichkeit zu nehmen, treusorgenden, sich aufopfernden Pflegekräften etwas nach dem Tode zuzuwenden. Entsprechend sorgsam ist der jeweilige Einzelfall zu beleuchten und das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Verbotes zu prüfen. Dieser Beitrag soll einen ersten Einblick in die bestehende Regelung verschaffen.

Mit der Föderalismusreform im Jahre 2006 erhielten die Bundesländer die Kompetenz, eigene Regelungen auf dem Gebiet des Heimrechtes zu schaffen. Hiervon machten die meisten Bundesländer Gebrauch (Übersicht -> Unterpunkt Länderkompetenz->  https://de.wikipedia.org/wiki/Heimgesetz ). Diese landesrechtlichen Regelungen gestalten das Heimgesetz aus und konkretisieren dieses von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Daneben wurde auf Bundesebene das Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – WBVG) verabschiedet, das die zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes bundesweit regeln soll. (Auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der landesrechtlichen Ausgestaltungen des Zuwendungsverbots soll hier nicht näher eingegangen werden.)

Der Rahmen für das Bestehen eines konkreten Zuwendungsverbotes bleibt aber weiterhin § 14 I, V HeimG in Verbindung mit den landesrechtlichen Ausgestaltungen. Die Ironie an der geltenden Rechtslage ist, dass die rechtliche Beurteilung, ob ein Zuwendungsverbot im konkreten Fall besteht, von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich  ausgestaltet ist. So ist der Anwendungsbereich hinsichtlich verschiedener Wohn- und Betreuungsformen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich weit gefasst. Im Einzelfall sind nicht nur „Heime“ oder „stationäre Einrichtungen“, sondern auch ambulant betreute „Wohngruppen“ erfasst, so dass entsprechende Testate an den Träger oder einzelne Pflegekräfte vom Zuwendungsverbot erfasst sein können. Mindestvoraussetzung ist hierbei immer, dass Pflege- und Betreuungsleistungen dauerhaft an eine unbestimmte Vielzahl von hilfebedürftigen Personen erbracht werden.

Hier sollen nur die wesentlichen Gemeinsamkeiten hervorgehoben werden.

Grundsätzlich ist es den Trägern, der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeitern untersagt, sich „von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern“ neben der bereits vereinbarten Vergütung Zuwendungen „versprechen oder gewähren zu lassen“, die in einem Zusammenhang mit den erbrachten Diensten stehen, außer, dass es sich um „geringwertige Kleinigkeiten“ handelt.

Als erstes muss eine Zuwendung an ein Heim oder eine Pflegekraft vorliegen. Hiervon sind alle geldwerten Leistungen erfasst, die über Gelegenheitsgeschenke hinausgehen und für die nicht ausdrücklich eine Gegenleistung gefordert und erbracht wurde.

Weiterhin muss ein Zusammenhang mit dienstlichen Handlungen bestehen. Dieses Tatbestandsmerkmal des Zuwendungsverbotes ist, um dem „bösen Anschein“ jeglicher Manipulation oder des Erkaufens einer Vorzugsstellung zuvorzukommen,  weit zu fassen. Ausreichend ist, dass ein Bezug zu einer dienstlichen Beziehung besteht. Hierbei kommt es nicht auf die Sicht der Beteiligten, sondern auf einen objektiven Maßstab an. Persönliche Beziehungen, die über das berufliche Verhältnis hinausgehen und letztwillige Verfügungen rechtfertigen können, sind von dem Begünstigten zu beweisen.

Das Zuwendungsverbot greift zudem nur ein, wenn sich der Begünstigte die Zuwendung „versprechen oder gewähren lässt“. Dies setzt voraus, dass der Begünstigte zumindest noch zu Lebzeiten des Erblassers Kenntnis von der Verfügung erlangt hat. Dies zu beweisen, ist Sache des Klägers, der sich auf die Unwirksamkeit der Verfügung beruft. Jüngst hat der BGH (26.10.11, Az.: IV ZB 33/10) hierzu ausgeführt, dass eine einseitige Betätigung des Gebers nicht genüge, es müsse eine Annahmeerklärung des Empfängers oder ein entsprechendes vorangegangenes Verhalten (eine Einwirkung) des Empfängers nachgewiesen werden. Kernpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist immer die Abwägung zwischen der verfassungsrechtlich garantiernten Testierfreiheit und den Schutzgütern des Zuwendungsverbotes, das nach dem Gesetzesentwurf und ständiger Rechtsprechung im Wesentlichen drei Zwecke verfolgt: Erstens soll verhindert werden, dass die Hilf- oder Arglosigkeit alter und pflegebedürftiger Menschen in finanzieller Hinsicht ausgenutzt wird. Sie sollen vor der nochmaligen oder überhöhten Abgeltung von Pflegeleistungen bewahrt werden (BT-Drucks. 7/1180 S. 12, 15; BVerfG NJW 1998, 2964). Zweitens soll der Heimfriede geschützt werden. Es soll verhindert werden, dass durch die Gewährung von finanziellen Zusatzleistungen oder Zusatzversprechen eine unterschiedliche (privilegierende oder benachteiligende) Behandlung der Bewohner eines Altenheimes eintritt (BT-Drucks. 7/1180 S. 12; 11/5120 S. 17.f.). Drittens dient die Vorschrift auch dazu, die Testierfreiheit der Heimbewohner zu sichern (BT- Drucks. 11/5120 S.17). Die Vorschrift soll alte Menschen davor bewahren, dass ihr Recht auf freie Verfügung von Todes wegen durch offenen oder versteckten Druck faktisch gefährdet wird (BVerfG aaO).“ Hierbei muss die besondere Situation berücksichtigt werden, der mit dem Verlust der Selbständigkeit und der Pflegebedürftigkeit einhergeht. Die Abhängigkeit der Pflegebedürftigen ist mitunter so groß, dass der Gesetzgeber einen besonderen Ordnungswidrigkeitentatbestand in § 21 II Ziff.3 HeimG in Verbindung mit § 14 II HeimG für notwendig gehalten hat. Es sind strenge Maßstäbe anzulegen, ob der Erblasser selbst- oder fremdbestimmt bei seinem Testat gehandelt hat.

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Der Verfasser arbeitet als Rechtsreferendar bei RA Dr. jur. Jan-F. Bruckermann.

Empfehlung und Kontakt -> RA Dr. jur. Jan-F. Bruckermann ->  https://www.kanzlei-bruckermann.de/kontakt.html 

 

 

Die Verwaltung des Sondervermögens in der Miterbengemeinschaft

Erben mehrere Personen, so bilden Sie eine Miterbengemeinschaft nach den §§ 2032 ff. BGB.  Die Miterbengemeinschaft ist eine „Gesamthandsgemeinschaft“. Das bedeutet, dass der Nachlass  vom Eigenvermögen der Miterben zu trennen ist, er ist ungeteiltes gemeinschaftliches Sondervermögen der Miterben. Kein Miterbe kann über einzelne Gegenstände des Nachlasses alleine verfügen, sondern nur gemeinschaftlich mit den anderen. Die Miterbengemeinschaft ist grundsätzlich auf Auseinandersetzung, sprich auf Abwicklung aller offenen Rechtsbeziehungen und verhältnismäßige Teilung entsprechend der Erbteile angelegt. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit diese nicht ausnahmsweise  durch Anordnung des Erblassers oder Vertrag unter den Miterben (maximal für 30 Jahre) ausgeschlossen worden ist. Ist eine gütliche Einigung über die Erbauseinandersetzung nicht möglich, so kann die Auseinandersetzung – gegebenenfalls durch Teilungsversteigerung – gerichtlich durchgesetzt werden.

Bis zur Auseinandersetzung liegt es im Interesse jedes Miterben, dass der Nachlass ordnungsgemäß verwaltet wird und möglichst erhalten bleibt.  Der vorliegende Artikel soll Ihnen einen ersten Überblick über die Verwaltungsbefugnisse in der Miterbengemeinschaft verschaffen.

Zu unterscheiden ist die Verwaltung des Nachlasses im Allgemeinen, die ordentliche und die außerordentliche Verwaltung.

Bis zur Teilung des Nachlasses müssen die Miterben diesen gemeinschaftlich verwalten. Grundsätzlich ist Einstimmigkeit erforderlich. Dies gilt immer, wenn über einzelne Nachlassgegenstände verfügt werden soll.

Bei Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung genügt hingegen Stimmenmehrheit, wobei sich das Stimmengewicht nach der Größe der Erbanteile richtet. Jeder Miterbe ist von Gesetzes wegen verpflichtet, an Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind.  Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören alle Maßnahmen, die der Erhaltung des Gegenstandes dienen und dem Interesse aller Miterben entsprechen. Entscheidend ist, wie ein vernünftig wirtschaftlich denkender Mensch handeln würde.  Weigern sich einzelne Miterben an den geplanten Maßnahmen mitzuwirken, so kann auf Zustimmung geklagt werden.

Ohne Mitwirkung der anderen, kann ein Miterbe nur in Sonderfällen handeln. Er kann zum Beispiel zum Nachlass gehörende Forderungen geltend machen, wobei er jedoch nur Leistung an die Erbengemeinschaft bzw. alle Miterben gemeinschaftlich verlangen kann. Zudem ist jeder Miterbe berechtigt, jährlich die Teilung des Reinertrages (zB: Mieteinnahmen) zu verlangen, soweit die Auseinandersetzung für länger als ein Jahr ausgeschlossen worden ist. Schließlich ist eine „außerordentliche Verwaltung“ im Sinne einer „Notgeschäftsführung“ möglich, wenn es sich um „notwendige Maßnahmen“ handelt. Da es sich hierbei um eine Ausnahmeregelung handelt, ist diese entsprechend eng auszulegen. Nach der Rechtsprechung sind nur solche Maßnahmen notwendig, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch durchführen würde  und die zwingend erforderlich sind, um einen nach der Lebenserfahrung drohenden Untergang oder eine wesentlichere Verschlechterung der Sache zu verhindern. Weiter ist zu beachten, dass die Regelung nur hilft, wenn der entgegenstehende Wille der anderen Miterben noch nicht bekannt und ein rasches Handeln erforderlich ist, um den Eintritt weiterer Schäden zu verhindern. Steht der entgegenstehende Wille hingegen schon fest, so ist auch in diesem Falle auf Zustimmung zu klagen, bzw. es ist unverzüglich Eilrechtsschutz zu ersuchen. Die Regelung der Notgeschäftsführungsbefugnis hilft nach der Rechtsprechung hingegen direkt nicht mehr, da sie nicht helfen soll, einen bekannten entgegenstehenden Willen zu brechen, sondern nur einen unbekannten Willen zu unterstellen.

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Der Verfasser arbeitet als Rechtsreferendar bei RA Dr. jur. Jan-F. Bruckermann.

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Straßenverkehrsdelikte

Ein Beitrag von Dr. Jan – Friedrich Bruckermann und Ref. Michael Sauer Oft werden die Konsequenzen des eigenen Handelns im Straßenverkehr von ihrer unmittelbaren wie auch von der rechtlichen Wirkung her unterschätzt.  Der Gesetzgeber sanktioniert einzelne Verstöße mitunter sehr hart. Möglich ist nicht nur die Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Geldstrafe, deren Höhe sich nach den Einkommensverhältnissen und der Schwere der Tat richtet, auch das Gefängnis kann in Extremfällen drohen. Sinn und Zweck der Regelung ist nicht nur die Bestrafung des Einzelnen für sein vorangegangenes Tun, sondern vor allem auch durch die Verhängung harter Strafen Abschreckung zu erzielen und so  die Verkehrssicherheit im allgemeinen zu steigern. Der nachfolgende Artikel soll Sie über die Strafbarkeit bei ausgewählten Delikten informieren und Ihnen aufzeigen, wie Sie mit der Situation am besten umgehen, wenn Sie sich möglicherweise strafbar gemacht haben. Wichtigstes Ziel ist es nunmehr keine weiteren Fehler mehr in der Sache zu begehen und einen möglicherweise eingetretenen Schaden im Interesse aller Beteiligten zu begrenzen und wenn möglich wieder gut zu machen.

Verhaltenstipps:

Sie sind nicht verpflichtet sich selbst zu belasten! Schweigen Sie, sobald Sie verhört werden! Nur all zu oft reden sich Betroffene um Kopf und Kragen. In 99 % der Fälle ist es sinnvoller, die Aussage zu verweigern und erst Rücksprache mit dem eigenen Anwalt ( https://www.kanzlei-bruckermann.de/kontakt.html) zu nehmen.  Ihr Verteidiger kann alsbald Akteneinsicht beantragen und abschätzen, ob und inwieweit eine Aussage Ihnen zum Vorteil oder zum Nachteil gereichen wird sowie die erforderlichen Anträge stellen und die zu Ihren Gunsten sprechenden Gesichtspunkte herausarbeiten.

Sind sie rechtsschutzversichert? In der Regel wird Deckungsschutz für Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten gewährt, die fahrlässig begangen wurden. Sie tragen dann keine Kosten, wenn das Verfahren eingestellt wird oder wenn Sie wegen fahrlässiger Begehung verurteilt werden.

Denken Sie auch schon jetzt an die zivilrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Folgen. Das Strafgericht kann in gewissen Grenzen im Adhäsionsverfahren über zivilrechtliche Ansprüche gleich mit entscheiden. Auch wenn es hierzu nicht kommt, ist es sinnvoll bereits im Strafverfahren an das Zivilverfahren zu denken, da die Akten aus dem Strafverfahren auch in einem gesonderten Verfahren beigezogen werden können. 

Ebenfalls ist an die verwaltungsrechtlichen Folgen zu denken. Die Fahrerlaubnisbehörde kann, wenn „Eignungszweifel“ bestehen, eine  Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) anordnen, unabhängig davon, ob Ihnen der Richter die Fahrerlaubnis entzogen hat. Die MPU kann nicht nur für die Wiedererlangung des Führerscheins relevant werden, sondern kann auch zur Grundlage der Entziehung gemacht werden.

Sparen Sie nicht am falschen Fleck, lassen Sie sich rechtzeitig beraten!

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die häufigsten Verkehrsdelikte und deren möglichen rechtlichen Folgen.  Im Einzelnen wird der Gesetzeswortlaut wiedergegeben und mit zusätzlichen Erläuterungen versehen.

Machen Sie sich aber klar, dass sich nicht allein aus dem Wortlaut erschließt, wie eine Norm zu verstehen ist. Vielmehr ist jede Vorschrift im Gesamtkontext des Gesetzes zu sehen und durch jahrzehntelange Rechtsprechung hinsichtlich der Auslegung konkretisiert und ausgestaltet worden.

 

 

1. Alkohol am Steuer

a. § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr)

§ 316 Trunkenheit im Verkehr

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

 

Das Fahren unter Alkoholeinfluss wird in mehrfacherweise sanktioniert.  Ab dem Erreichen gewisser Promillegrenzen ist das Fahren unter Alkoholeinfluss strafbar. Bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) zwischen 0,3 Promille (%oo)  und unter 1,1%oo spricht man von der relativen Fahruntüchtigkeit. Das Fahren mit einem Kraftfahrzeug im Zustand der relativen Fahruntüchtigkeit  stellt regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG dar. Darüber hinaus führt es zu einer Strafbarkeit nach dem § 316 StGB wegen Trunkenheit im Verkehr, wenn der Fahrer nach Überzeugung des Gerichts nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zu führen.

Dies muss dem Fahrer nachgewiesen werden. Die Annahme der Fahruntüchtigkeit wird regelmäßig auf Ausfallerscheinungen gestützt, die durch Zeugen (insbesondere Polizeibeamten) beobachtet werden konnten.

Zu berücksichtigende Ausfallerscheinungen, die nach der Rechtsprechung den Rückschluss auf die Fahruntüchtigkeit zulassen, sind insbesondere: Das Fahren ohne Licht, das Fahren in Schlangenlinien, das Stolpern und Schwanken beim Gehen, unbesonnenes Verhalten gegenüber Polizisten, das eine Enthemmung und Kritiklosigkeit erkennen lässt sowie Verkehrsverstöße aller Art, nicht aber schon kleinere Fahrfehler. 

Der berühmt berüchtigte Gang auf der weißen Linie kann somit schnell zum Eigentor werden, wohingegen eine Verweigerung keine Konsequenzen nach sich zieht, da jegliche Mitwirkung freiwillig ist, solange kein Richter eine Blutentnahme angeordnet hat.

Ab einer BAK von 1,1 %oo beim Führen  motorisierter Fahrzeuge und einer BAK von 1,6 beim Fahrradfahren spricht man von der absoluten Fahruntüchtigkeit. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände liegt eine Strafbarkeit nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) vor, soweit ein Fahrzeug im absolut fahruntüchtigen Zustand im Straßenverkehr geführt worden ist.

Wie dem Wortlaut der Norm zu entnehmen ist, droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Darüber hinaus stellt nach den §§ 69, 69a StGB der Entzug des Führerscheins die Regel dar, bei gleichzeitiger Anordnung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung. Es kann alternativ auch ein bloßes Fahrverbot nach § 44 StGB verhängt werden. Die Freiheitsstrafe bleibt die Ausnahme und wird in der Regel nur verhängt, wenn schon einschlägige Vorstrafen vorhanden sind. Des Weiteren gibt es 7 Punkte ins Verkehrszentralregister nach den §§ 28 ff. StVG in Verbindung mit dem Bußgeldkatalog des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

b. § 315c (Gefährdung des Straßenverkehrs)

§ 315c Gefährdung des Straßenverkehrs

(1) Wer im Straßenverkehr

1. ein Fahrzeug führt, obwohl er

a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder

b )infolge geistiger oder körperlicher Mängel

nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder

 

2.  grob verkehrswidrig und rücksichtslos

a) die Vorfahrt nicht beachtet,

b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,

c)an Fußgängerüberwegen falsch fährt,

d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,

e)an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,

f)auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder

g)haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder

2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Einen erweiterten Strafrahmen gegenüber § 316 sieht § 315c vor. Hiernach macht sich unter anderem strafbar, wer „im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge  geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen“ und hierdurch Leib und Leben eines anderen Menschen oder Sachen vom bedeutendem Wert gefährdet. Wichtigstes Abgrenzungsmerkmal zu einer Ordnungswidrigkeit oder einer  Strafbarkeit nach § 316 StGB ist hierbei die „Gefährdung“. Es muss der Eintritt einer konkreten risikotypischen Gefahr nachgewiesen werden. Ausreichend, aber notwendig für einen Bejahung dieses Merkmales ist hier, dass es zu einem „Beinahe- Unfall“ gekommen sein muss. Je unfallkritischer die Situation war, umso wahrscheinlicher ist die Verurteilung nach dieser Norm.  Als Objekt der Gefährdung kommt jede andere Sache, außer des eigenen Fahrzeuges, in Betracht, deren Wert 750, – € überschreitet und jeder andere Mensch, auch ein Beifahrer.

Auch der Beifahrer oder ein Dritter kann sich entsprechend als Teilnehmer  (mit gemilderter Strafe im Verhältnis zum Haupttäter) strafbar machen. Es reicht, dass er den Fahrer zur Fahrt im angetrunken Zustand verleitet und oder ihn hierbei psychisch unterstützt hat.

Interessant kann dies für den Fahrer werden, wenn es zu einem „Beinahe –Unfall“ mit einem Baum oder einer Mauer gekommen ist. War der Beifahrer Teilnehmer der Tat, scheidet er nach noch herrschender Rechtsprechung als Objekt der Gefährdung aus. War er hingegen kein Teilnehmer, weil er nichts von dem Zustand des Fahrers wusste, so kann eine Strafbarkeit aus seiner Gefährdung heraus erwachsen.

Wie dem Wortlaut der Norm zu entnehmen ist, droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Darüber hinaus stellt nach den §§ 69, 69a StGB der Entzug des Führerscheins die Regel dar, bei gleichzeitiger Anordnung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung. Andernfalls kann auch nach § 44 StGB ein bloßes Fahrverbot für ein paar Monate verhängt werden.  Die Freiheitsstrafe bleibt die Ausnahme und wird in der Regel nur verhängt, wenn schon einschlägige Vorstrafen vorhanden sind oder es zu erheblichen Schäden gekommen ist. Des Weiteren gibt es 7 Punkte ins Verkehrszentralregister nach den §§ 28 ff. StVG in Verbindung mit dem Bußgeldkatalog des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

 

2. § 142 StGB [ Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort  („Fahrerflucht“)]

§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder

2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

 

Nach dieser Vorschrift wird derjenige bestraft, der sich als Beteiligter an einem Verkehrsunfall vom Unfallort entfernt hat, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Person, ggf. die seines Fahrzeuges und die der Art seiner Beteiligung ermöglicht oder hierzu wenigstens eine angemessene Zeit gewartet zu haben, sowie derjenige, der sich zwar erlaubterweise vom Unfallort entfernt hat, die erforderlichen Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht hat.

Sinn und Zweck dieser Norm ist die Sicherung fremder Beweisinteressen an der Feststellung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche nach einem Verkehrsunfall. Die Norm dient nach der Gesetzesbegründung ausschließlich dem Beweissicherungsrecht. Eine Strafbarkeit nach dieser Norm kommt nur in Betracht, wenn ein Schaden entstanden ist.

Hatte jemand einen Beinahe-Unfall, ist er nach einer Ordnungswidrigkeit oder aus sonstigen Gründen vor der Polizei geflohen, es ist aber kein Schaden entstanden, ist der Tatbestand der Fahrerflucht nicht erfüllt.

Nicht erforderlich ist hingegen, dass man in einen Unfall selbst verwickelt war. Gab es einen Unfall zwischen Dritten, an dem man womöglich mitursächlich war, dann muss man die Feststellung seiner Person und der Art seiner Beteiligung ermöglichen.

Entscheidend ist also immer, gab es einen Unfall und können Sie irgendwie dazu beigetragen haben. Es reicht hierbei, dass Sie ihre Beteiligung für möglich halten konnten. Bemerken Sie erst zu Hause Kratzer am Fahrzeug und erinnern Sie sich an einen Knall, den Sie auf einen Stock oder Ähnliches zurückführten, trifft Sie eine Nachforschungspflicht.

Nicht erforderlich ist, dass ein Verkehrsunfall zwischen Kraftfahrzeugen vorlag. Selbst Kollisionen unter Fußgängern, Fahrradfahrern, Inlineskatern, usw. können eine Wartepflicht begründen, ebenso wie eine Kollision mit einer Mauer oder Ähnlichem, wenn diese beschädigt wurde. Wird beispielsweise ein Fußgänger umgerannt oder gab es einen Zusammenstoß auf der Skipiste, kann der Tatbestand der Unfallflucht verwirklicht sein.

Nach einem Unfall ist man verpflichtet, die genannten Feststellungen zu ermöglichen. Ist keine feststellungsbereite Person anwesend, die Gewähr dafür bietet, dass die übrigen  Unfallgeschädigten die Daten, die sie  zur Durchsetzung ihrer möglicherweise bestehenden Ansprüche  brauchen, bekommen, muss man vor Ort warten. Die Wartepflicht bestimmt sich nach der Höhe des Schadens. Wurde ein Auto auf einem Parkplatz gerammt und  ist ein Kratzer entstanden, sind 15 Minuten das Minimum. Ein Hinterlassen der Visitenkarte genügt grundsätzlich nicht. Fährt man direkt weg, auch wenn das Ziel die nächste Polizeistation ist, macht man sich bereits strafbar, wenn man sich nicht „entschuldigt“ entfernt hat. Letzteres ist nur in Ausnahmefällen anzuerkennen. Beispielsweise wurde ein Verletzter zum Krankenhaus gefahren oder der Beteiligte sah sich selbst erheblichen gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt.

Hat man eine angemessene Zeit gewartet und es kam niemand, der die Information des Unfallgeschädigten sicherstellt, ist man berechtigt, den Ort des Geschehens zu verlassen und gleichzeitig verpflichtet, die Feststellungen unverzüglich durch Mitteilung an den Geschädigten oder die nächste Polizeidienststelle nachzuholen. Dies bedeutet „ohne jedes vorwerfbare Zögern“. Es ist grundsätzlich der schnellstmögliche Weg der Nachholung zu beschreiten, so dass sich die direkte Kontaktaufnahme mit der Polizei empfiehlt.  Nur in Ausnahmefällen, wie einem Bagatellschaden zur Nachtzeit mit eindeutiger Haftungslage, kann unter Umständen bis zum nächsten Morgen gewartet werden. Erforderlich ist dann, dass „die zur Klärung der Verantwortlichkeit erforderlichen Feststellungen vollständig und ohne zusätzlichen Ermittlungsaufwand getroffen werden können.

Derjenige der den Unfallort unberechtigt verlassen hat oder diesen berechtigt verlassen hat, aber die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht hat , hat nur noch die Chance, im Wege der „tätigen Reue“ eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe zu erreichen, wenn er innerhalb von 24 Stunden sich freiwillig bei der Polizei oder dem Geschädigten meldet und der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs geschah und lediglich einen unbedeutenden Sachschaden (maximal 1000,- €) zur Folge hatte.

Wie dem Wortlaut der Norm zu entnehmen ist, droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Darüber hinaus stellt nach den §§ 69, 69a StGB der Entzug des Führerscheins die Regel dar, bei gleichzeitiger Anordnung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung. Andernfalls kann auch nach § 44 StGB ein bloßes Fahrverbot für ein paar Monate verhängt werden.  Die Freiheitsstrafe bleibt die Ausnahme und wird in der Regel nur verhängt, wenn schon einschlägige Vorstrafen vorhanden sind oder es zu erheblichen Schäden gekommen ist. Des Weiteren gibt es 7 Punkte ins Verkehrszentralregister nach den §§ 28 ff. StVG in Verbindung mit dem Bußgeldkatalog des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

 

3. § 240 StGB Nötigung im Straßenverkehr

§ 240 Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,

2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder

3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Eine bedrängende Fahrweise kann grundsätzlich den Tatbestand der Nötigung in Form der Gewaltanwendung verwirklichen, wenn die Fahrweise geeignet ist, einen durchschnittlichen Fahrer in Angst und Schrecken zu versetzen und dadurch den gefährlichen Zustand einer Zwangswirkung verursacht. Die Nötigung im Straßenverkehr ist in der Regel von einem Verstoß gegen §§ 4 Abs.1, 49 StVO  abzugrenzen. Hiernach stellt das Fahren im zu engen Abstand eine Ordnungswidrigkeit dar.
Eine Zwangswirkung ist insbesondere bei Hupen, Licht und Schaltzeichen anzunehmen. Ebenso, wenn auf das vorausfahrende Fahrzeug über längere Zeit dicht aufgefahren wird, so dass der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeuges zu einem bestimmten Fahrverhalten, insbesondere dem Freigeben der Strecke genötigt wird. Letztlich muss das Verhalten auch verwerflich sein. Hieran kann es insbesondere fehlen, wenn der Transport eines Schwerverletzten anstand oder ausnahmsweise auch dann, wenn jegliche Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war, zum Beispiel dichtes Auffahren bei geringer Geschwindigkeit.

Wie dem Wortlaut der Norm zu entnehmen ist, droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Darüber hinaus kann  nach den §§ 69, 69a StGB der Führerschein entzogen werden, bei gleichzeitiger Anordnung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung. Es kommt alternativ auch ein Fahrverbot nach § 44 StGB in Betracht. Die Freiheitsstrafe bleibt die Ausnahme und wird in der Regel nur verhängt, wenn schon einschlägige Vorstrafen vorhanden sind oder es zu erheblichen Schäden gekommen ist. Des Weiteren gibt es 5 Punkte ins Verkehrszentralregister nach den §§ 28 ff. StVG in Verbindung mit dem Bußgeldkatalog des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

4. § 323 c StGB (Unterlassene Hilfeleistung)

§ 323c
Unterlassene Hilfeleistung

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Bei einem Unglücksfall, einer gemeinen Gefahr oder einer Not ist jeder verpflichtet, Hilfe zu leisten. Eine solche Sachlage liegt vor, wenn aufgrund konkreter Umstände eine erhebliche Gefahr für Personen oder Sachen besteht oder droht. Entscheidend ist, wie sich die Lage für die vor Ort anwesenden Personen zum Zeitpunkt des Geschehens darstellen muss bzw. musste. Im Zweifel besteht die Pflicht, sich zu vergewissern, ob wirklich niemand in Not ist.

Die Tathandlung besteht im Unterlassen der erforderlichen und zumutbaren Hilfeleistung.  Ein Hilfeleisten ist dann nicht erforderlich, wenn von anderer Seite bereits ausreichend Hilfe geleistet wird und eine Verbesserung der Situation durch zusätzliche Mithilfe nicht zu erwarten ist bzw. war.

5. § 229 StGB (Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr)

§ 229 Fahrlässige Körperverletzung

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Dies ist bei Verkehrsunfällen oft der Fall. Fahrlässig handelt, wer die Im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, obwohl mit dem Schadenseintritt zu rechnen war. Es muss festgestellt werden, dass der Täter den Geschehensablauf vorhersehen konnte und trotzdem nicht alles getan hat, um ihn zu vermeiden.  Selbst wenn der Tatbestand eindeutig verwirklicht ist, besteht Hoffnung auf Einstellung des Verfahrens oder eine milde Strafe. Das Vor- und Nachtatverhalten sowie die Gesamtumstände des Einzelfalles sind zu beleuchten.  Jeder kann mal einen Fehler begehen.   

 

6. § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis)

§ 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder

2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,

2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder

3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,

2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder

3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

Wie Sie dem Wortlaut entnehmen können, ist es auch strafbar, dass Fahrzeug einer Person ohne Führerschein zu überlassen. Lassen Sie sich immer vorher den Führerschein zeigen, wenn Sie ihr Fahrzeug verleihen. Sonst besteht Hoffnung, wenn Sie absolut nicht damit rechnen konnten, dass kein Führerschein vorhanden war bzw. ist.

Hinsichtlich des Strafrahmens wird auf den Wortlaut der Vorschrift verwiesen. So mehr einschlägige Vorstrafen vorhanden sind, umso schlimmer wird es.

Die Einziehung des Fahrzeuges ist nur in Extremfällen zu erwarten.   

 

7. § 185 StGB (Beleidigung)

§ 185 Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Keine Reaktion kommt ohne Aktion. Aber auch vorher schon kann angesetzt werden. Zum Beispiel ist oft fraglich, ob überhaupt eine vorsätzliche Beleidigung vorlag.

Es ist immer die Frage zu stellen, ob die Äußerung wirklich an den Beleidigten gerichtet war oder ob eine Äußerung im Kreis der Familie vorlag, über den „Idioten“ dort, der das aber gar nicht mitbekommen und daher auch gar nicht beleidigt werden sollte. Reden wir darüber !

 

8. § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)

§ 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.  der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder

2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

Hiervon ist abzuraten. Gerade gewaltsamer Widerstand bei Alkoholkontrollen ist zu vermeiden, da hieraus Rückschlüsse auf den Grad der Enthemmung und damit die Fahrtüchtigkeit geschlossen werden können. Anders sieht es aus, wenn man völlig grundlos über eine Identitätsfeststellung hinaus schikaniert wird. Die Maßnahme muss rechtmäßig sein, sonst besteht ein Recht auf angemessene Gegenwehr. Im Zweifel sollte das Gespräch gesucht werden und wenn auch nur noch mit mir.

 

Im Übrigen empfiehlt sich hinsichtlich der Verkehrsdelikte immer einen Blick auf den aktuellen Bußgeldkatalog ->

  https://www.bussgeldkataloge.de 

 

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