...auch für Nichtjuristen

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Wenn die Ehe zu Ende geht…

Wenn die Ehe zu Ende geht...Trennung und Scheidung nach meist langjährigem Zusammenleben sind für beide Partner eine emotionale Herausforderung. Eine Trennung bringt viele offene Fragen mit sich. Wünschenswert wäre  eine einvernehmliche Regelung, die leider nicht immer erzielbar ist. Problematisch wird es insbesondere dann, wenn es um Geld geht. Beispielsweise versucht gelegentlich der verlassene Partner seine Enttäuschung dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass er ihm nicht zustehende finanzielle Ansprüche stellt. Es kommt aber auch vor, dass sich der Unterhaltspflichtige von seiner Verpflichtung drückt und trotz Leistungsfähigkeit nicht zahlt.

Der Nachweis der Zahlungsfähigkeit in einem bzw. der Bedürftigkeit in dem anderen Fall stellt sich oft als eine Herausforderung dar, die der Betroffene nicht alleine aber auch nicht nur mit Hilfe eines Anwalts bewältigen kann.

In diesem Fall kann es sinnvoll sein, die Hilfe eines Detektivs in Anspruch zu nehmen.

Im dem Fall einer behaupteten Vermögenslosigkeit, kann die Detektei durch verschiedene Ermittlungen überprüfen, ob die Behauptung tatsächlich zutrifft, oder ob es sich lediglich um eine „Schutzbehauptung“ handelt.

Eine Detektei kann ebenso behilflich sein, wenn der Ex-Partner unberechtigte Forderungen stellt. Oft ahnt der Unterhaltspflichtige gar nicht, dass sich die Lebensverhältnisse des unterstützen Ex-Partners  geändert haben. Wenn dieser Beispielsweise eine neue, besser bezahlte Tätigkeit aufnimmt, muss vielleicht nur noch ein geminderter oder vielleicht gar kein Unterhalt mehr bezahlt werden.

Die Detekteien arbeiten natürlich nicht kostenlos. Die Kosten sind zunächst vom Auftraggeber zu übernehmen. Doch im vielen Fällen besteht die Möglichkeit, den Gegner in Regress zu nehmen. Im Unterhaltsprozess können Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen sein, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffenen Feststellungen die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft verändern können; OLG Schleswig, Entscheidung vom 10.02.92, Az.: 15 WF 218/91. Die Detektivkosten können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt dann erstattungsfähig sein, wenn zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens keine andere Möglichkeit besteht; OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.03.89, Az.: 8 WF 96/88.

Doch aufgepasst; prüfen Sie, bevor Sie eine Detektei beauftragen, wie professionell diese tatsächlich arbeitet. Denn alle von einem Privatdetektiv gewonnenen „Beweismittel“ sind nicht immer gerichtlich verwertbar. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat beispielsweise entschieden, dass die Erkenntnisse, die ein beauftragter Detektiv mit Hilfe eines heimlich eingesetzten GPS-Senders gewinnt, prozessual nicht verwertet werden dürfen. Die durch die Beauftragung eines Detektivs entstandenen Kosten sind dann auch nicht zu erstatten; OLG Oldenburg, Entscheidung vom 20.5.08, Az.: 13 WF 93/08.

Scheidung: Versorgungsaugleich – gut zu wissen!

Wenn es tatsächlich zur Ehescheidung kommt, gibt es einige wichtige Dinge zu beachten: Das Gericht führt in der Regel automatisch den sogenannten Versorgungsausgleich durch. Dieser Versorgungsausgleich kann für Ihre Altersversorgung erhebliche finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. Der Versorgungsausgleich bedeutet, dass alle der Altersversorgung dienenden Versorgungsträger und Versicherungen von dem Gericht angeschrieben werden, um die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche der Eheleute zu ermitteln und zu berechnen. Im Rahmen des Versorgungsausgleiches werden dann die für den späteren Fall der Rente erworbenen Anrechte bei der jeweiligen Versicherung hälftig geteilt. Jeder erhält also die Hälfte der Ansprüche des jeweils anderen. Dabei muss man allerdings beachten, dass die Trennungszeit bei der Berechnung der zu teilenden Rentenansprüche mitgerechnet wird. Bei einer kurzen Ehezeit von weniger als drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich allerdings nur dann statt, wenn ein Ehegatte dies auch tatsächlich beantragt. 

Keine Prozesskostenhilfe bei großer Eigentumswohnung

Dass die Scheidungen nicht ganz günstig sind, ist allgemein bekannt. Daher beantragte die Eigentümerin einer ca. 90 qm großen Wohnung für ihre Scheidung die Prozesskostenhilfe. Ohne Erfolg ! Das OLG Saarbrücken ist der Ansicht, dass die Antragstellerin ihre große Wohnung notfalls verkaufen muss, um ihre Scheidung zu finanzieren. Jedenfalls sei es zumutbar,  einen Kredit aufzunehmen und die Wohnung als Sicherheit anbieten, so das Gericht.

OLG Saarbrücken Beschluss vom 09.12.2010 Az.: 9 WF 113/10

Kosten des Umgangsrechts für Fahrten in die USA

Ein Hartz4–Empfänger hat einen Anspruch, dass die Kosten des Umgangsrechts von dem Grundsicherungsträger auch für Fahren in die USA übernommen werden.
Das Landesozialgericht Rheinland Pfalz verpflichtete den Träger der Grundsicherung vorläufig auf Übernahme der Reise- und Unterkunftskosten in Höhe von rund 900 € einmal im Quartal. Im Hinblick auf die hohe Bedeutung des verfassungsrechtlich geschützten Umgangsrechts müssten die Kosten in dem Umfang übernommen werden, den auch ein Erwerbstätiger üblicherweise maximal aufwenden würde, so das Gericht.

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.11.2010, Az.: L 1 SO 133/10 B ER

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