Düsseldorfer TabelleDie Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie, die seit Jahrzehnten als Hilfsmittel den Familiengerichten für die Berechnung des angemessenen Unterhalts zur Verfügung steht. Sie wird vom OLG Düsseldorf in Zusammenarbeit mit Deutschem Familiengerichtstag und anderen Oberlandesgerichten entwickelt. Sie dienst der Angleichung der Unterhaltsrechtsprechung in Deutschland, weil der Gesetzgeber bis heute keine gesetzliche Regelung der Höhe des Unterhalts geschaffen hat.  Die Tabelle verwenden mittlerweile alle Gerichte in Deutschland. In diesem Beitrag beschäftigen wir uns ausschließlich mit Kindesunterhalt, der seitens des Unterhaltspflichtigen geschuldet wird.

Wie berechnet sich die Höhe des Unterhalts im Einzelfall?

Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft. Deshalb ist die mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Höhe des Unterhalts im Einzelfall vom Familienrichter auf die Angemessenheit zu prüfen. Die Tabelle bestimmt lediglich den Unterhaltsbedarf, der nicht zwingend mit der tatsächlich zu zahlendem Betrag übereinstimmt. So kann zum Beispiel die Anzahl der Unterhaltsberechtigten zu Ab- oder Zuschlägen führen, so dass es dann im Einzelfall zur Höher- oder Abstufung kommt. Dies kann so weit gehen, dass zum Beispiel zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Unterhaltspflichtigen die Herabstufung in die niedrigste Tabellengruppe erfolgen kann.

Was genau ändert sich ab 2022?

Der Mindestunterhalt für Kinder wird leicht angehoben und beträgt ab Januar 2022 für Kinder bis 5 Jahren 396 Euro. Für Kinder von 6 bis 11 Jahren sind es 455 Euro. 12-17-Jährige Kinder erhalten 533 Euro. Studierende, die nicht bei einem Elternteil leben, erhalten wie im Jahr 2021 860 Euro. Neu in der Tabelle im Jahr 2022 ist die Erweiterung der Einkommenstabelle bis 11.000 Euro. Die Beträge für weitere Einkommensgruppen sind hier zu finden.

Kindergeld und Selbstbehalte

Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern voll auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Das Kindergeld wird im Januar 2022 nicht erhöht. Es beträgt 219 Euro für das erste und zweite Kind. Für das dritte Kind erhalten die Eltern 225 Euro. Wer vier oder mehr kindergeldberechtigte Kinder hat, erhält 250 Euro.

Der Mindestbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen für eigenen Unterhaltsbedarf verbleibt, auch Selbstbehalt genannt, ändert sich im Jahr 2022 nicht und beträgt mindestens 1400 Euro. Dies gilt  solange der Mindestbedarf des unterhaltspflichtigen Kindes nicht beeinträchtigt wird, sonst mindestens 960 Euro bei nicht erwerbstätigen und 1160 Euro bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen.

Fazit

Wer Kindesunterhalt schuldet, sollte jetzt prüfen, ob die Anpassung des Zahlbetrages notwendig ist. Im Einzelfall prüft und berechnet auch ein Fachanwalt für Familienrecht* die Höhe Ihrer Unterhaltspflicht unter Anrechnung Ihrer Anrechnungsposten.