Laut gängiger Praxis enthalten viele Verträge mit Fluggesellschaft eine Klausel, mittels der es dem Fluggast verwehrt wird die Beförderungsleistung nur teilweise zu nutzen. Durch diese Klausel soll verhindert werden, dass der Fluggast sich durch den Abschluss mehrer Verträge mit Fluggesellschaften einen Gesamtflug nach dem Baukastenprinzip zusammenstellt.

Damit sich der Sinn einer solchen Vorgehensweise erschließt, muss folgendes berücksichtigt werden: In vielen Fällen sind Flüge zu einem bestimmten Flughafen teurer als Flüge, die diesen Flughafen nur als Zwischenlandungsort vorsehen. Dies hat zur Folge, dass es für den Fluggast kostengünstiger ist, den Flug mit der Zwischenlandung zu buchen.

Eine solche Vorgehensweise soll die angesprochene Klausel unterbinden. Der BGH hat jedoch entschieden, dass diese unwirksam ist (Urteil vom 29. April 2010 – Xa ZR 5/09). Sie verstößt gegen §307 Abs.1 BGB. Es obliegt nämlich dem Fluggast, ob er den Gesamtflug in Anspruch nimmt oder nur einen Teil der Reiseleistung. Eine Klausel, die ihm diesbezüglich eine Entscheidung aufzwingen soll, benachteiligt ihn unangemessen.