...auch für Nichtjuristen

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Kann Streaming denn illegal sein? (Artikel anlässlich eines Prozesses vor dem AG Leipzig)

In Medien reichlich erörtert wurde in den letzten Tagen eine angebliche Aussage des Richters in einem Prozess gegen einen Hintermann des Streaming-Portals „kino.to“. Der Richter soll sich dahingehend geäußert haben, dass bereits die Nutzung von Seiten wie kino.to, die urheberrechtlich geschützte Filme und Serien zum Streaming bereitstellen, eine strafbewährte Verletzung des Urheberrechts darstelle. Selbst wenn der Richter diese Aussage getätig haben sollte (eine Bekanntmachung seitens des AG Leipzig ist bisher nich erfolgt), so darf diese in ihrer Bedeutung nicht allzuhoch eingeschätzt werden. Zwar ist es durchaus möglich, dass ein Gericht neben der eigentlichen Entscheidung (Verurteilung der Betreiber des Streaming-Portals) beiläufig auch Stellung zu anderen Rechtsfragen nimmt (Strafbarkeit der Nutzung), es liegt jedoch zum einen noch kein Urteil vor und zum anderen wäre zunächst eine höchstrichterliche Klärung abzuwarten. Ob eines solche in nächster Zeit erfolgen wird und wie sie ausfallen wird, steht in den Sternen.

Bis dahin und auch danach wird immer die Gefahr bestehen, dass ein Nutzer angeklagt und von einem Amtsgericht verurteilt wird (was bisher nicht geschehen ist). Die Amtsgerichte sind in ihrer Urteilsfindung nämlich so oder so unabhängig von vorangegangener Rechtsprechung.

Die Gefahr rechtlicher Konsequenzen für die Nutzer wurde durch uns bereits eingeschätzt. Hierzu verweisen wir auf unseren Artikel „“Kino.to”-Betreiber festgenommen: Welche Folgen drohen den Nutzern?“.

Haftung beim Missbrauch von EC-Karten

Folgender Fall: Eine Frau verfügt über ein Konto bei einer Bank. Mit einer Karte kann sie an Geldautomaten Geld von diesem Konto abheben. Laut Allgemeiner Geschäftsbedingungen der Bank ist der tägliche Abhebebetrag jedoch auf 1000 Euro begrenzt. Eine Tages erhebt ein Unbekannter an verschiedenen Geldautomaten mit der Geheimzahl der Frau 6 mal 500 Euro ab. Die Frau ist entsetzt und meldet sich schnellstmöglich bei der Bank. Diese will nun von der Frau die 3000 Euro ersetzt bekommen. Der gesunde Menschenverstand spräche nämlich dafür, dass die Frau ihre Geheimnummer unsachgemäß zusammen mit der EC-Karte verwahrt habe. Dies sei die einzige Möglichkeit, für den unbekannten Dritten gewesen, an die Geheimzahl zu gelangen.

Ganz so einfach ist es nicht, urteilte nun der BGH (Urteil vom 29. November 2011 – XI ZR 370/10 ). Von einem solchen Geschehensablauf könne man zwar dann ausgehen, wenn die original EC-Karte von dem unbekannten Dritten verwendet worden sei. Es sei jedoch auch möglich, dass eine Kopie der EC-Karte zum Einsatz gekommen sei. In einem solchen Fall würde es naturgemäß gerade nicht auf der Hand liegen, dass EC-Karte und Geheimnummer gemeinsam entwendet worden seien. Dass die originale EC-Karte zum Einsatz gekommen sei, müsse die Bank beweisen. Gelingt ihr das, sähe es wohl schlecht für die Bankkundin aus.

Sie kann sich jedoch relativ sicher sein, höchstens 1000 Euro zahlen zu müssen. Hierbei handelt es sich nämlich über den bereits angesprochenen höchsten Abhebebetrag pro Tag. Dass der Täter diesen überschreiten konnte, habe die Bank sich selbst zuzuschreiben.

In welcher Form muss der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen ankündigen?

Ein Vermieter plante an seinen Mietwohnungen Balkone anzubringen sowie neue Heizungen zu installieren. Grundsätzlich ist ein Vermieter hierzu berechtigt. Der Mieter ist allerdings nur dann verpflichtet, die Bauarbeiten in seiner Wohnung zu dulden, wenn der Vermieter ihm spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitgeteilt hat. Eine rechtzeitige schriftliche Mitteilung ist im hiesigen Fall tatsächlich erfolgt. Der Vermieter wies auf den Anbau eines Balkons und den Einbau der neuen Heizung hin und kündigte die zu erwartende Bauzeit und Mieterhöhung an. Nähere Informationen teilte er nicht mit. Reicht das?

Ja, entschied der BGH (Urteil vom 28. September 2011 – VIII ZR 242/10): Es ist nicht erforderlich, dass die Baumaßnahmen und die Auswirkungen in jeder Einzelheit angegeben werden. Erforderlich ist aber, dass der Mieter sich anhand der Angaben ein realitätsnahes Bild von den zu erwartenden Baumaßnahmen machen kann. In diesem Fall hätte der Mieter die Bauarbeiter jedenfalls in seine Wohnung lassen müssen.

Mieter muss den Einbau von Funkablesegeräten dulden

Ein Vermieter plante, die Ablesegeräte für Wärme, Warm- und Kaltwasser in seinen Wohneinheiten durch moderen Funkablesegeräte auszutauschen. Diese würden es in Zukunft unnötig machen, die Wohnungen zwecks Ablesen der Verbrauchsstände zu betreten. Dennoch weigerte sich ein Mieter, dem Vermieter den erforderlichen Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren. Zu Unrecht, entschied nun der BGH. Einen Mieter träfe nämlich die Pflicht, den Einbau neuer Wärme- und Wasserablesegeräte zu dulden (Urteil vom 29. September 2011 – VIII ZR 326/10 ). Dies gelte auch dann, wenn noch funktionstüchtige Ablesegeräte durch modernere Systeme ausgetauscht würden. Für die Praxis bedeutet dies, dass dem Mieter von einer Verweigerung des Zutritts in einem solchen Fall abzuraten ist. In der Regel wird dem Vermieter sonst nämlich nichts anderes übrig bleiben, als vor Gericht zu ziehen. Der Mieter wird im gerichtlichen Verfahren aller Voraussicht nach unterliegen und die Prozesskosten zu tragen haben.

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