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Schlagwort: Klausel

Nicht angepasste Altklauseln in Versicherungsverträgen sind unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die alten Versicherungsvertragsklauseln, die nicht an das neue Versicherungsrecht (ab 2008) angepasst wurden, unwirksam sind, wenn sie nach neuem Recht den Versicherten gegenüber den neuen Rechtslage schlechter stellen. An der alten Gesetzeslage ausgerichtete Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen widersprächen dem neuen Recht und seien deshalb unwirksam. Die hierdurch entstehende Vertragslücke für die Rechtsfolgen der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten könne nicht geschlossen werden. § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG enthalte kein gesetzliches Leistungskürzungsrecht, sondern setze eine vertragliche Vereinbarung voraus. Aus Entstehungsgeschichte und Gesetzessystematik des Art. 1 Abs. 3 EGVVG folge, dass der Gesetzgeber bei einer unterbliebenen Vertragsanpassung eine spätere Lückenfüllung ausschließen wollte. Mithin sei die Sanktionslosigkeit der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten hinzunehmen. Da es sich bei Art. 1 EGVVG um eine Spezialregelung zur allgemeinen Bestimmung des § 306 Abs. 2 BGB handele, könne die Bestimmung des § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG nicht zur Schließung der Vertragslücke herangezogen werden, so der BGH.

BGH, Urteil von 12. 10.2011, Az.: IV ZR 199/10

Paketübergabe an den Nachbarn: Klausel zulässig?

In der vorliegenden Entscheidung setzte sich das OLG Köln mit der Wirksamkeit einer Klausel im Vertrag mit einem Paketdienst auseinander (Urteil des OLG Köln vom 02.03.2011, Az.: 6 U 165/10). Diese Klausel sah die Möglichkeit einer ersatzweisen Zustellung an Nachbarn vor, sollte eine Zustellung an den Empfänger nicht möglich sein. Nicht in den Vertrag aufgenommen wurde jedoch eine Verpflichtung des Boten, den Empfänger von der Ersatzzustellung an den Nachbarn zu unterrichten. Genau durch diesen Umstand, also alleine weil diese Regelung  fehlt, wird laut OLG Köln der Vertragspartner des Paketdienstes unangemessen benachteiligt. Dies führt dazu, dass die gesamte Klausel unwirksam ist.

Welche Folgen dieses Urteil für den Verbraucher hat, bleibt abzuwarten. Alleine durch die Unwirksamkeit der Klausel ist nämlich noch nichts gewonnen. Es ist jedoch anzunehmen, dass Schadensersatzklagen gegen den Paketdienst für den Fall der Beschädigung oder des Verschwindens des Pakets beim Nachbarn und der Unwirksamkeit der angesprochenen Klausel nunmehr in erhöhtem Maße Aussicht auf Erfolg haben.

Eine Klausel, die ein Abweichen von der vereinbarten Flugreihenfolge verbietet, ist unwirksam

Laut gängiger Praxis enthalten viele Verträge mit Fluggesellschaft eine Klausel, mittels der es dem Fluggast verwehrt wird die Beförderungsleistung nur teilweise zu nutzen. Durch diese Klausel soll verhindert werden, dass der Fluggast sich durch den Abschluss mehrer Verträge mit Fluggesellschaften einen Gesamtflug nach dem Baukastenprinzip zusammenstellt.

Damit sich der Sinn einer solchen Vorgehensweise erschließt, muss folgendes berücksichtigt werden: In vielen Fällen sind Flüge zu einem bestimmten Flughafen teurer als Flüge, die diesen Flughafen nur als Zwischenlandungsort vorsehen. Dies hat zur Folge, dass es für den Fluggast kostengünstiger ist, den Flug mit der Zwischenlandung zu buchen.

Eine solche Vorgehensweise soll die angesprochene Klausel unterbinden. Der BGH hat jedoch entschieden, dass diese unwirksam ist (Urteil vom 29. April 2010 – Xa ZR 5/09). Sie verstößt gegen §307 Abs.1 BGB. Es obliegt nämlich dem Fluggast, ob er den Gesamtflug in Anspruch nimmt oder nur einen Teil der Reiseleistung. Eine Klausel, die ihm diesbezüglich eine Entscheidung aufzwingen soll, benachteiligt ihn unangemessen.

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