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Schönheitsreparaturen ohne Rechtspflicht: Wann verjährt der Regressanspruch des Mieters?

Die Bedeutung der folgenden BGH-Entscheidung ist nicht von der Hand zu weisen, betrifft sie doch eine alltägliche Situation: Ein Mieter kündigte seinen Wohnungsmietvertrag und zog aus. Vorher ließ er die Wohnung – wie es der Mietvertrag von ihm verlangte – renovieren. Erst fast drei Jahre später viel es ihm wie Schuppen von den Augen: Er hätte die Renovierung garnicht durchführen müssen. Die Schönheitsreparaturenklausel im Mietvertrag, die dies von ihm verlangte, war nämlich unwirksam. „Was mach ich jetzt bloß?“, dachte sich der Mieter. Er entschied zum Anwalt zu gehen. Dieser reichte wiederum Klage ein und forderte den damals für die Renovierung aufgewendeten Betrag zurück. Denn schließlich profitiere der Vermieter von der „freiwillig“ erfolgten Renovierung durch den Mieter.

Grundsätzlich bestünde ein solcher Anspruch tatsächlich. Der Hase liegt jedoch an anderer Stelle im Pfeffer. Der Vermieter hat sich nämlich mit Erfolg auf die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs berufen. Genau wie die meisten Ansprüche des Vermieters verjährt nämlich auch der Ersatzanspruch des Mieters wegen grundlos erbrachter Schönheitsreparaturen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses (§ 548 II BGB). Deshalb ist jedem Mieter zur Eile zu raten, wenn er Renovierungsarbeiten vornimmt und im Nachhinein von der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturenklausel ausgeht.

Außerdem ist jedem Wohnungsmieter zur raten, gegebenenfalls die Wirksamkeit der Schönheitsreparaturenklausel in seinem Mietvertrag überprüfen zu lassen. Anlass hierzu besteht vor allem bei älteren Mietvertragsformularen, da diese oftmals unwirksame Klauseln enthalten. Ein kleiner Hinweis zur diesbezüglichen sehr komplexen Rechtsprechung: Klauseln, die Schönheitsreparaturen innerhalb starrer Fristen (z.B. alle 2 Jahre) vorsehen, sind in jedem Fall unwirksam).

(Urteil vom 4. Mai 2011 – VIII ZR 195/10)

Tierhaltung in der Mietwohnung: Was ist erlaubt?

In vielen Mietverträgen finden sich Klauseln, die dem Mieter die Tierhaltung in der Wohnung untersagen. Diese Klauseln sind oftmals unwirksam. So ist es laut BGH nicht zulässig, die Haltung von Tieren durch eine Klausel im Mietvertrag pauschal zu verbieten. Dies wäre unangemessen. Wirksam ist die Klausel nur, wenn sie Ausnahmen für Kleintiere vorsieht. Dies sind neben Goldfischen auch Hamster sowie Schildkröten und ähnlich kleine Tiere (Urteil vom 14. November 2007 – VIII ZR 340/06).

Ist in der Klausel keine entsprechende Ausnahme geregelt, so ist sie insgesamt unwirksam. Sieht die Klausel nur eine Ausnahme für beispielsweise Goldfische oder Schildkröten, nicht jedoch für die übrigen Kleintiere, vor, so ist sie ebenfalls insgesamt unwirksam. Auch eine Klausel, in der der Vermieter das Verbot von Haustieren von sachlichen Gründen abhängig macht, wäre insgesamt unwirksam.

Aber auch, wenn die Klausel unwirksam ist oder der Mietvertrag von Anfang an keine Haustierklausel beinhaltete, so darf der Mieter nicht alles. Die Tierhaltung ist in diesem Fall nur dann gestattet, wenn sie zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehört. Dies ist bei Kleintieren immer der Fall.

Bei größeren Tieren sieht die Sache schon anders aus. Hier müssen die Interessen des Mieters und des Vermieters miteinander abgewogen werden. Welches Ergebnis diese Abwägung aufweist hängt stark vom Einzelfall ab. Verlässliche Angaben können deshalb hierzu nicht gemacht werden.

Barzahlung ausgeschlossen und Kartenzahlung nur gegen Gebühr: Zulässig?

Eine Fluggesellschaft schloss in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen die Barzahlung aus. Die Kartenzahlung hingegen sollte nur gegen eine Gebühr zulässig sein. „Die machen einem das Bezahlen ja ganz schön schwer“, dürfte sich da manch ein Fluggast denken. Zum Glück gibt es den BGH. Dieser hat entschieden (Urteil vom 20. Mai 2010 – Xa ZR 68/09), dass der Ausschluss der Barzahlung zwar rechtens war, die Gebühr für die Kartenzahlung den Fluggast jedoch über Gebühr benachteiligt. Folglich ist zumindest die letztgenannte Klausel in den AGBs unwirksam.

Schönheitsreparaturen nur durch Fachfirma: Kann der Vermieter sowas verlangen?

Kann eine Schönheitsreparaturenklausel in einem Wohnraummietvertrag auch so verstanden werden, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen nicht in Eigenleistung durchführen darf, so ist diese unwirksam. Eine Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, sei es in Eigenleistung oder durch Beauftragung eines Fachunternehmens, besteht dann nicht mehr, da die Klausel im Ganzen unwirksam ist (Urteil vom 9. Juni 2010 – VIII ZR 294/09). Der Mieter ist somit fein raus, wenn im Mietvertrag eine Formulierung wie „der Mieter hat die Schönheitsreparaturen ausführen ZU LASSEN.“ steht.

Anmerkung: Auf Schönheitsreparaturenklauseln in Mietverträgen sollte ohnehin ein besonders Augenmerk gelegt werden, da diese in vielen Fällen auch aus anderen Gründen unwirksam sind und viele Mieter die Schönheitsreparaturen dennoch vornehmen.

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