Das u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute eine Grundsatzentscheidung zum Thema Haftung der privaten WLAN-Betreiber bei Urheberrechtsverletzungen getroffen. Danach können Privatpersonen auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.  Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen, so der BGH.

Urteil vom 12. Mai 2010 – Az.: I ZR 121/08

Anmerkung:
Im Klartext: Die Betreiber eines WLAN-Netzes müssen keinen Schadensersatz zahlen, wenn Unbefugte den Anschluss zum Download von illegalen Inhalten nutzen. Sie müssen allerdings die Verschlüsselung ihres Routers einschalten und ggfls. das von dem Hersteller eingerichtete Standardpasswort ändern. Es ist zu empfehlen, die Verschlüsselungstechnik WPA 2 zu verwenden. Diese gilt heute als sicher. Die Experten raten, die Passwörter mit 64 Zeichen zu verwenden, die neben Zahlen und Buchstaben auch Sonderzeichen enthalten.