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Kategorie: Bankenrecht

Kein Entgelt für einen Zwangskontoauszug

Eine Bank verschickte ihren Kunden Zwangskontoauszüge, wenn diese länger als 30 Bankarbeitstagen keinen Auszug abholten und verlangte dafür eine Gebühr von 1,94 €. Zu Unrecht, fand das Landgericht Frankfurt und erklärte die Klausel in den AGB´s für unzulässig. Eine Bank sei grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, den Kunden mindestens einmal im Monat über die Zahlungsvorgänge auf seinem Konto zu informieren – ob online, am Auszugsdrucker oder per Zusendung. Für die Erfüllung dieser Pflicht dürfe kein Entgelt erhoben werden. Dies sei nur in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen möglich, etwa wenn der Kunde eine zusätzliche Zusendung ausdrücklich verlange, so die Frankfurter Richter.

LG Frankfurt/Main Urteil vom 08.04.2011 Az.:2-25 O 260/10

BGH stärkt die Rechte der Prämiensparer

Einer Bank steht bei der Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel in einem Prämiensparvertrag kein geschäftspolitisches Ermessen bei Festlegung des statt dessen geltenden laufenden Zinssatzes.
Die durch die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel entstandene Vertragslücke kann nicht durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Bank geschlossen werden. Die erforderliche ergänzende Vertragsauslegung verlangt vielmehr die Klärung, welche Regelung die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der Klausel nach dem Vertragszweck und unter angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten. Dagegen besteht kein Raum für ein einseitiges geschäftspolitisches Ermessen der Bank, so der BGH.

Bundesgerichtshof (BGH) Urteil vom 21. Dezember 2010 Az.: XI ZR 52/08

Hoffnung für „Lehman-Geschädigte“

Mit Urteil vom 30.03.2010 – Az. 6 O 269/09  hat das Landgericht Düsseldorf der Klage gegen die … Bank AG wegen Verletzung der Beratungspflicht bei dem Erwerb von Zertifikaten der Emittentin Lehman Brothers Treasury Co. BV. in vollem Umfang statt gegeben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landgericht entschied, dass die beratende Bank mit der Empfehlung der Wertpapiere ihre Beratungspflichten verletzt habe. Insbesondere das von der Beklagten erstellte Risikoprofil, dessen Inhalt das Ergebnis des Beratungsgespräches wiedergeben sollte, stelle für die Anlageempfehlung keine tragfähige Grundlage dar.

Rückenwind für Lehman-Geschädigte

Die Hamburger Sparkasse muss einem geschädigten Lehman-Anleger 10.000 € zurückzahlen, die dieser mit bei der HASPA gekauften Lehman-Zertifikaten verloren hatte. 
Die Sparkasse hat ihre Pflicht zur anlagegerechten Beratung aus dem mit dem Kläger geschlossenen Beratungsvertrag schuldhaft verletzt, weil sie u.a. dem Kläger verschwiegen hat, dass die Wertpapiere nicht durch die Einlagensicherung abgesichert sind, so das LG Hamburg.

LG Hamburg, Urteil vom 23.06.2009, Az.: 310 O 4/09

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