...auch für Nichtjuristen

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Ansprüche bei Flugannullierung oder Verspätung

Bei der Annullierung von Flügen kommen Entschädigungsansprüche eines Fluggastes gegen das ihn befördernde Luftfahrtunternehmen in Betracht. Bei Flugstrecken von über 3.500 km bis zu 600,00 EUR pro Passagier. Dies ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Diese Regelung gilt darüber hinaus bei Verspätungen der Flüge von über 3 Stunden. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 19.11.2009, Az. – C-402/07, C-432/07 –, was sich auf den ersten Blick so nicht aus der Verordnung ergab. Die Ansprüche sind allerdings noch von weiteren Voraussetzungen abhängig, die hier allerdings aus Platzgründen nicht alle erläutert werden können.

Erforderliche Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall

Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich den zur Wiederherstellung seines Fahrzeugs erforderlichen Geldbetrag ersetzt bekommen, also z.B. die durch ein Gutachten ermittelten (fiktiven) Reparaturkosten. Was hierbei erforderlich ist (also welche Reparaturkosten), richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ* 61, 346, 349 f.; 132, 373, 376).

Wird also der Geschädigte von der gegnerischen Versicherung „auf eine günstigere (als in dem Gutachten festgestellte) und vom Qualitätsstandard gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt” verweisen“ (so BGH mit Urteil vom 23.02.2010 – Az. VI ZR 91/09 –), muss diese Reparaturmöglichkeit wahrgenommen werden, wenn nicht konkrete Umstände aufgezeigt werden bzw. vorliegen, die eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen. Es müssen also konkrete Gründe angeführt werden, weshalb die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchzuführen ist, will man die von der Versicherung vorgeschlagene Werkstatt ablehnen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Fahrzeug auch in der Vergangenheit ausschließlich in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert wurde, was grundsätzlich um so relevanter ist, je jünger das Fahrzeug ist.

Zu beachten ist allerdings, dass in der freien Werkstatt der gleichwertige Qualitätsstandard gewährleistet sein muss, so z.B. die Verwendung von Originalteilen, die gleiche Garantiedauer wie bei einem Vertragshändler u.ä. Im Einzelfall kann dies schwierig zu beurteilen sein, so dass sich der Geschädigte nach einem Unfall auch weiterhin nicht ohne weiteres von der gegnerischen Versicherung auf eine freie Fachwerkstatt verweisen lassen muss. Im Einzelfall ist es empfehlenswert Rechtsrat einzuholen.

* = Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen

Aberkennung EU-Führerschein

Mit Urteil vom 25.02.2010 – Az. 3 C 15/09 – entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), dass die Nutzung eines ausländischen EU-Führerscheins in der Bundesrepublik Deutschland aberkannt werden kann, wenn z.B. Ermittlungen ergeben, dass der ordentliche Wohnsitz zum Ausstellungszeitpunkt nicht im Ausstellermitgliedsstaat bestand. Allerdings ist zu beachten, so entscheid das BVerwG ebenfalls, dass bei der Ermittlung der relevanten Informationen bestimmte Anforderungen einzuhalten sind, damit diese verwertet werden können.

BVerwG  Urteil vom 25.02.2010 – Az.:  3 C 15/09

Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Unfall

Mietet der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug, werden für die Anmietung dieses Fahrzeugs häufig sog. Unfallersatztarife berechnet. Diese Tarife übersteigen i.d.R. die normalen Mietwagentarife, da der Autovermieter bei einem Unfallersatzfahrzeug z.B. schon nicht die endgültige Mietdauer kennt. In der Folge stellt sich dann die Frage, inwieweit der Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherer den erhöhten Unfallersatztarif erstatten muss.

Teilweise verweigern die Versicherer die Erstattung der vollen Mietwagenkosten mit der Begründung, dem Geschädigten sei „ohne Weiteres“ ein günstigerer Tarif als der sog. Unfallersatztarif zugänglich gewesen. Dieses Argument können die Versicherer grundsätzlich auch anführen. Mit Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08 – entschied der BGH hierzu allerdings, dass es dem Schädiger obliege einen solchen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Was konkret bedeutet, dass es dem Schädiger bzw. dessen Versicherer obliegt nachzuweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif als der Unfallersatztarif nach den konkreten Umständen „ohne Weiteres“ zugänglich war.

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