Eine Bank verschickte ihren Kunden Zwangskontoauszüge, wenn diese länger als 30 Bankarbeitstagen keinen Auszug abholten und verlangte dafür eine Gebühr von 1,94 €. Zu Unrecht, fand das Landgericht Frankfurt und erklärte die Klausel in den AGB´s für unzulässig. Eine Bank sei grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, den Kunden mindestens einmal im Monat über die Zahlungsvorgänge auf seinem Konto zu informieren – ob online, am Auszugsdrucker oder per Zusendung. Für die Erfüllung dieser Pflicht dürfe kein Entgelt erhoben werden. Dies sei nur in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen möglich, etwa wenn der Kunde eine zusätzliche Zusendung ausdrücklich verlange, so die Frankfurter Richter.

LG Frankfurt/Main Urteil vom 08.04.2011 Az.:2-25 O 260/10