...auch für Nichtjuristen

Autor: Axel Hauser Seite 2 von 4

Hoffnung für „Lehman-Geschädigte“

Mit Urteil vom 30.03.2010 – Az. 6 O 269/09  hat das Landgericht Düsseldorf der Klage gegen die … Bank AG wegen Verletzung der Beratungspflicht bei dem Erwerb von Zertifikaten der Emittentin Lehman Brothers Treasury Co. BV. in vollem Umfang statt gegeben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landgericht entschied, dass die beratende Bank mit der Empfehlung der Wertpapiere ihre Beratungspflichten verletzt habe. Insbesondere das von der Beklagten erstellte Risikoprofil, dessen Inhalt das Ergebnis des Beratungsgespräches wiedergeben sollte, stelle für die Anlageempfehlung keine tragfähige Grundlage dar.

Beweis der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung

Mit Beschluss vom 9. 7. 2009 – 10 U 959/08 – entschied das OLG Koblenz, dass das Zeugnis eines behandelnden Arztes grundsätzlich nicht dazu geeignet ist zu beweisen, dass eine Heilbehandlung medizinisch notwendig ist. Diese Beurteilung sei vielmehr durch einen Sachverständigen vorzunehmen.

Die Zeugenaussage des Arztes könne auch nicht zur Entkräftung des Sachverständigengutachtens diesem entgegengesetzt werden.

Anm.: Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers in der privaten Krankenversicherung ist die medizinische Notwendigkeit einer Heilbehandlung. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, liegt ein Versicherungsfall vor. Ob eine Heilbehandlung medizinisch notwendig ist, beurteilt sich nach dem Wortlaut und der Rechtsprechung des BGH nach objektiven Gesichtspunkten. Der Beschluss des OLG Koblenz zeigt hier, dass für die Bestimmung dieser Voraussetzung folglich nicht eine Zeugenaussage, sondern das medizinische Sachverständigengutachten von entscheidender Bedeutung und das richtige Beweismittel ist.

Arglistige Täuschung bei Abschluss eines Versicherungsvertrages

Mit Urteil vom 28.10.2009 – IV ZR 140/08 – entschied der BGH, dass ein bei Abschluss des Versicherungsvertrages getäuschter Versicherer den Versicherungsvertrag als ganzes anfechten und sich von dem Vertrag insgesamt lösen kann. Der Versicherer sei nicht darauf beschränkt den Vertrag insoweit bestehen zu lassen, als er diesen auch ohne die Täuschung abgeschlossen hätte.

Im entschiedenen Fall täuschte der Versicherungsnehmer den Versicherer bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen. Der Versicherer fragte u.a. nach körperlichen Schäden des Rückens oder Nackens, die der zukünftige Versicherungsnehmer verneinte, obwohl er in der Vergangenheit wegen Rückenschmerzen therapiert wurde. Der Versicherungsnehmer war der Ansicht, der Versicherer sei allenfalls zu einer eingeschränkten Anfechtung berechtigt gewesen, die lediglich zu einem Ausschluss von Wirbelsäulenerkrankungen führen dürfe und den Vertrag im Übrigen bestehen lasse.

Wohngebäudeversicherung – Zu den Kontrollpflichten eines Hauseigentümers

Mit Urteil vom 15.05.2009 – Az. 10 U 1018/08 – hat das OLG Koblenz entschieden, dass einen Hauseigentümer grundsätzlich keine Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle seines Hausdachs trifft, solange er keine konkreten „Anhaltspunkte dafür hat, dass sich das Dach seines Anwesens nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden könnte“. In dem Unterlassen der Kontrolle liegt daher im Ergebnis keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Gefahrerhöhung. Auch eine Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls gemäß § 61 VVG a.F. scheidet daher aus.

Anm. Eine Kontrollpflicht ergibt sich allerdings regelmäßig aus den dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Vertragsbedingungen. Hiernach hat der Versicherungsnehmer versicherte Sachen in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen. Im entschiedenen Fall hatte die Versicherung den Vertrag wegen der fehlenden Kontrollen allerdings nicht gekündigt, weshalb sie sich nicht auf die vorgenannte Regelung aus dem Versicherungsvertrag berufen konnte.

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