Mit Beschluss vom 9. 7. 2009 – 10 U 959/08 – entschied das OLG Koblenz, dass das Zeugnis eines behandelnden Arztes grundsätzlich nicht dazu geeignet ist zu beweisen, dass eine Heilbehandlung medizinisch notwendig ist. Diese Beurteilung sei vielmehr durch einen Sachverständigen vorzunehmen.

Die Zeugenaussage des Arztes könne auch nicht zur Entkräftung des Sachverständigengutachtens diesem entgegengesetzt werden.

Anm.: Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers in der privaten Krankenversicherung ist die medizinische Notwendigkeit einer Heilbehandlung. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, liegt ein Versicherungsfall vor. Ob eine Heilbehandlung medizinisch notwendig ist, beurteilt sich nach dem Wortlaut und der Rechtsprechung des BGH nach objektiven Gesichtspunkten. Der Beschluss des OLG Koblenz zeigt hier, dass für die Bestimmung dieser Voraussetzung folglich nicht eine Zeugenaussage, sondern das medizinische Sachverständigengutachten von entscheidender Bedeutung und das richtige Beweismittel ist.