Mit Urteil vom 28.10.2009 – IV ZR 140/08 – entschied der BGH, dass ein bei Abschluss des Versicherungsvertrages getäuschter Versicherer den Versicherungsvertrag als ganzes anfechten und sich von dem Vertrag insgesamt lösen kann. Der Versicherer sei nicht darauf beschränkt den Vertrag insoweit bestehen zu lassen, als er diesen auch ohne die Täuschung abgeschlossen hätte.

Im entschiedenen Fall täuschte der Versicherungsnehmer den Versicherer bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen. Der Versicherer fragte u.a. nach körperlichen Schäden des Rückens oder Nackens, die der zukünftige Versicherungsnehmer verneinte, obwohl er in der Vergangenheit wegen Rückenschmerzen therapiert wurde. Der Versicherungsnehmer war der Ansicht, der Versicherer sei allenfalls zu einer eingeschränkten Anfechtung berechtigt gewesen, die lediglich zu einem Ausschluss von Wirbelsäulenerkrankungen führen dürfe und den Vertrag im Übrigen bestehen lasse.