Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich den zur Wiederherstellung seines Fahrzeugs erforderlichen Geldbetrag ersetzt bekommen, also z.B. die durch ein Gutachten ermittelten (fiktiven) Reparaturkosten. Was hierbei erforderlich ist (also welche Reparaturkosten), richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ* 61, 346, 349 f.; 132, 373, 376).

Wird also der Geschädigte von der gegnerischen Versicherung „auf eine günstigere (als in dem Gutachten festgestellte) und vom Qualitätsstandard gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt” verweisen“ (so BGH mit Urteil vom 23.02.2010 – Az. VI ZR 91/09 –), muss diese Reparaturmöglichkeit wahrgenommen werden, wenn nicht konkrete Umstände aufgezeigt werden bzw. vorliegen, die eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen. Es müssen also konkrete Gründe angeführt werden, weshalb die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchzuführen ist, will man die von der Versicherung vorgeschlagene Werkstatt ablehnen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Fahrzeug auch in der Vergangenheit ausschließlich in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert wurde, was grundsätzlich um so relevanter ist, je jünger das Fahrzeug ist.

Zu beachten ist allerdings, dass in der freien Werkstatt der gleichwertige Qualitätsstandard gewährleistet sein muss, so z.B. die Verwendung von Originalteilen, die gleiche Garantiedauer wie bei einem Vertragshändler u.ä. Im Einzelfall kann dies schwierig zu beurteilen sein, so dass sich der Geschädigte nach einem Unfall auch weiterhin nicht ohne weiteres von der gegnerischen Versicherung auf eine freie Fachwerkstatt verweisen lassen muss. Im Einzelfall ist es empfehlenswert Rechtsrat einzuholen.

* = Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen