Bei der Annullierung von Flügen kommen Entschädigungsansprüche eines Fluggastes gegen das ihn befördernde Luftfahrtunternehmen in Betracht. Bei Flugstrecken von über 3.500 km bis zu 600,00 EUR pro Passagier. Dies ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Diese Regelung gilt darüber hinaus bei Verspätungen der Flüge von über 3 Stunden. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 19.11.2009, Az. – C-402/07, C-432/07 –, was sich auf den ersten Blick so nicht aus der Verordnung ergab. Die Ansprüche sind allerdings noch von weiteren Voraussetzungen abhängig, die hier allerdings aus Platzgründen nicht alle erläutert werden können.