Auch wenn die Größe der Wohnung im Mietvertrag nicht angegeben ist, muss dies dies nicht unbedingt immer bedeuten, dass die Parteien sich diesbezüglich nicht vertraglich binden wollten. Ein Bindungswille kann nämlich gegebenenfalls auch aus Umständen im Vorfeld des Vertragsabschlusses geschlossen werden. Ausreichend war dem BGH in seiner Entscheidung vom 23. Juni 2010 (VIII ZR 256/09) eine Angabe der Wohnungsgröße in der Annonce und in einer vor Vertragsschluss übergebenen Grundrissskizze. Der Mieter konnte demnach die Miete bei einer Überschreitung der angegebenen Größe gegenüber den tatsächlichen Wohnungsgröße von mehr als 10 % die Miete mindern.

Anmerkung: Bei einem Mietanspruch setzt die Minderung keine vorherige Erklärung gegenüber dem Vermieter voraus. Die Miete verringert sich automatisch und der Minderungsbetrag kann einfach vom Mieter einbehalten werden. Es besteht jedoch die Gefahr, dass der Vermieter im Falle einer unberechtigten Minderung die Kündigung ausspricht. Insofern ist Vorsicht geboten.