Ein Vermieter hat seinem Wohnraummieter gekündigt, weil dieser mehrfach die Miete zu spät überwiesen habe, obwohl er bereits abgemahnt wurde. Keine Chance für den Vermieter, entschied nun der BGH (Urteil vom 13. Juli 2010 – VIII ZR 129/09). Die Miete wurde nämlich garnicht zu spät gezahlt. Denn nach der gesetzlichen Regelung des § 556b Abs. 1 BGB ist die Miete erst am dritten Werktag des Monats im Voraus zu entrichten. Hierbei sind jedoch die Samstag – und dessen war sich der Vermieter offensichtlich nicht bewusst – als Werktage zu behandeln. Liegt also ein ganzes Wochenende innerhalb der drei Tage am Monatsanfang, so hat man als Mieter zwei Tage mehr Zeit, um den rechtzeitigen Eingang der Miete beim Vermieter zu bewerkstelligen.

Der Entscheidung des BGH lag die Überlegung zu Grund, dass ein Mieter noch genug Zeit haben muss, die Miete zu entrichten, auch wenn er als Arbeitnehmer die Miete aus seinem Lohn bestreiten und dieser wie allgemein üblich erst am Letzten des Vormonats ausgezahlt wird. Da die Miete in der Regel überwiesen wird, ist es deshalb besonders wichtig, dass den Mietern drei Bankgeschäftstage – und zu diesen zählt der Samstag nicht – zu Verfügung stehen. Denn innerhalb dieser drei Bankgeschäftstage wird die Miete in der Regel auf das Konto des Vermieters transferiert, worauf es auch ankommt. Insofern ist es nur folgerichtig auch bei der Frist des § 556b Abs. 1 BGB wie auch bei den Bankgeschäftstagen den Samstag nicht zu berücksichtigen.