...auch für Nichtjuristen

Schlagwort: Mieter Seite 1 von 5

Wie muss der Mieter bunt gefärbte Wände bei Auszug streichen?

In welcher Farbe muss der Mieter bei Auszug die Wände streichen?In den letzten Jahren mussten sich die Gerichte oft mit der Frage befassen, ob der Mieter einer beispielsweise in weißer Farbe gestrichenen Wohnung die Wände mit einem farbigen Anstrich überstreichen darf. Der Bundesgerichtshof hat im September 2009 entschieden (Az.: VIII ZR 166/08), dass die entsprechende Klausel im Mietvertrag, die dem Mieter vorschreibt, wie er die Wohnung zu streichen hat, unwirksam sei.

Wie muss der Mieter bei Auszug streichen

Nach dieser Entscheidung war es nur Frage der Zeit bis die Gerichte die Frage erreicht, wie der Mieter einer von ihm selbst „bunt“ gestrichenen Wohnung beim Auszug die Wände streichen muss? Nun ist die Frage höchstrichterlich entschieden:

Unberechtigte Untervermietung rechtfertigt die fristlose Kündigung

Wer unterlaubt untervermietet, riskiert fristlose KündigungWenn Sie die ganze Wohnung oder nur einzelne Räume untervermieten wollen, sollten Sie vorher unbedingt den Vermieter um Erlaubnis bitten. Sonst droht Ärger. Jetzt hat das Amtsgericht München entschieden, dass eine fristlose Kündigung nicht unwirksam ist, wenn ein Mieter die Wohnung unerlaubt untervermietet und auf Anfrage des Vermieters dies noch leugnet. 

Doch kein Recht auf die Anbringung einer Satellitenantenne

Darf der Mieter eine Satellitenschüssel anbringen ?Das AG München hat entschieden, dass ein Mieter mit ausländischer Herkunft kein Recht hat eine Satellitenschüssel am Geländer einer Dachterrasse anzubringen, wenn in der Wohnung die Möglichkeit besteht, z.B. über einen Kabelanbieter fremdsprachige Programme aus der Heimat zu empfangen. Dem Mieter ist es zuzumuten, für die Anschaffung und den Betrieb der Empfangsvorrichtung monatlich bis zu 150 € aufzuwenden. Falls die Vermögensverhältnisse des Mieters dies nicht zulassen, so kann er  im Hinblick auf den grundrechtlich geschützten Anspruch auf Informationsfreiheit, bei den Sozialbehörden diese monatlichen Mehrkosten als zusätzliche Leistung zu beantragen.

 AG München, Urteil vom 02.10.2012, Az.: 473 C 12502/12

In welcher Form muss der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen ankündigen?

Ein Vermieter plante an seinen Mietwohnungen Balkone anzubringen sowie neue Heizungen zu installieren. Grundsätzlich ist ein Vermieter hierzu berechtigt. Der Mieter ist allerdings nur dann verpflichtet, die Bauarbeiten in seiner Wohnung zu dulden, wenn der Vermieter ihm spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitgeteilt hat. Eine rechtzeitige schriftliche Mitteilung ist im hiesigen Fall tatsächlich erfolgt. Der Vermieter wies auf den Anbau eines Balkons und den Einbau der neuen Heizung hin und kündigte die zu erwartende Bauzeit und Mieterhöhung an. Nähere Informationen teilte er nicht mit. Reicht das?

Ja, entschied der BGH (Urteil vom 28. September 2011 – VIII ZR 242/10): Es ist nicht erforderlich, dass die Baumaßnahmen und die Auswirkungen in jeder Einzelheit angegeben werden. Erforderlich ist aber, dass der Mieter sich anhand der Angaben ein realitätsnahes Bild von den zu erwartenden Baumaßnahmen machen kann. In diesem Fall hätte der Mieter die Bauarbeiter jedenfalls in seine Wohnung lassen müssen.

Seite 1 von 5

Präsentiert von WordPress & Theme erstellt von Anders Norén