Der Unfallgegner nimmt einem die Vorfahrt und es kommt zur Kollision: Ein zumindest ähnliches Szenario dürften tagtäglich eine Vielzahl von Autofahrer erleben. Im Anschluss besteht oftmals Bedarf nach einem Mietwagen… zumindest dann, wenn der eigene Wagen in die Werkstatt muss. Genau an dieser Stelle sollte der umsichtige Autofaher nicht voreilig handeln, sonderen einige Punkte beachten. Laut aktueller Rechtsprechung müssen Mietwagenkosten nach einem Unfall vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners nämlich nicht in beliebiger Höhe übernommen werden. Lässt man sich folglich von der Autovermietung zu viel Geld abknöpfen, bleibt man möglicherweise auf einem Teil der Kosten sitzen.

Aber wonach richtet sich die Höhe der ersatzfähigen Kosten? Hierauf liefert der BGH in seiner Entscheidung vom … eine Antwort, die einen jedoch auf den ersten Blick nicht wirklich weiterbringt: Die Höhe der ersatzfähigen Kosten liegt danach im Ermessen des Richters. Dieser hat die Höhe zu schätzen. Er kann dabei jedoch auf eine Schätzhilfe wie die Schwacke-Liste ODER den Frauenhofer Mietpreisspiegel zurückgreifen.

Wichtig ist jedoch eine weitere Aussage des BGH: Spezialtarife für Unfallersatzwagen, die über den Normaltarifen liegen, müssen von den Unfallversicherern in der Regel nicht in voller Höhe übernommen werden. Es ist somit äußerst wichtig, sich einen solchen Unfallersatzwagentarif nicht vom Autoverleiher andrehen zu lassen. Hier gilt es Vorsicht walten zu lassen.

Weiter gilt es unabhängig von dieser Entscheidung des BGH zu beachten, dass immer nur ein Anspruch auf einen Mietwagen besteht, der eine Klasse unter dem Unfallfahrzeug liegt. Begründet wird dies von der Rechtsprechung damit, dass man ansonsten als Unfallopfer einen ungerechtfertigten Vorteil hätte. Während man den Mietwagen nutzt erleidet das eigene Fahrzeug nämlich keinen Verschleiß. Hierdurch hat man einen Vorteil, der durch die Unterklassigkeit des Mietwagens kompensiert werden muss.