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Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfall (Teil 2)

Neben den reinen Reparaturkosten sind nach einem Autounfall oft noch weitere Schadenspositionen offen. Diese sollen in Ergänzung zu Teil 1 an dieser Stelle zur Sprache kommen: In so gut wie allen Fällen ist es mit der reinen Reparatur eines Fahrzeugs nicht getan. Durch den Unfall ist das Auto nämlich für immer mit einem Makel versehen und zwar auch dann, wenn die Reparatur perfekt ausfällt. Will der Eigentümer bzw. Unfallgeschädigte das Auto nämlich irgendwann einmal weiterverkaufen, so muss er angeben, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt. Der geschäftstüchtige Kaufinteressent wird dann aufhorchen und sein Kaufangebot in erheblichem Maße senken. Den Nachteil, den der Eigentümer insoweit durch den Unfall erleidet, nennt man merkantilen Minderwert. Wie hoch dieser ausfällt, wird in der Regel im Rahmen des Schadensgutachtens angegeben. Sollte eine Reparatur erfolgen, so kann der Unfallgeschädigte diesen merkantilen Minderwert zusätzlich zu den Reparaturkosten verlangen.

Ein weiterer wichtiger Schadensposten ist der sogenannte Nutzungsausfallschaden. Dies ist der Schaden, den man dadurch erleidet, dass man das Auto während der Reparatur nicht nutzen kann. Für diesen Zeitraum sind dem Unfallgeschädigten die Mietkosten für das zeitweise Ersatzfahrzeug zu erstatten. Hierbei muss der Geschädigte jedoch zwei äußerst wichtige Umstände beachten:

  1. Es besteht nur ein Anspruch auf ein Mietfahrzeug, dass eine Klasse UNTER dem Unfallfahrzeug anzusiedeln ist (z.B. ein VW Polo statt eines VW Golf). Dies liegt daran, dass man als Unfallgeschädigter den Vorteil hat, dass das eigene Fahrzeug während der Nutzung des Ersatzfahrzeugs keinen Verschleiß erleidet. Die Vorteil soll zu Gunsten des Unfallgegners kompensiert werden.
  2. Man sollte sich als Unfallgeschädigter von dem Mietunternehmen auf keinen Fall ungeprüft den oft als unkompliziert angepriesenen Unfalltarif andrehen lassen. Unfalltarife sind nämlich in vielen Fällen teurer als die Normaltarife. Schließt man einen überteuerten Tarif ab, so wird sich die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners sobald es ans Bezahlen geht querstellen. In der Regel bleibt einem dann nichts anderes übrig, als einen Anteil der Rechnung selbst zu übernehmen. Dies ist auch nachvollziehbar. Auch als Unfallgeschädigter trifft einen nämlich eine Schadensminderungspflicht. Diese verletzt man, wenn man sich blind überteuerte Tarife andrehen lässt.
  3. Zu beachten ist außerdem, dass es nicht unbedingt erforderlich ist, tatsächlich ein Ersatzfahrzeug zu mieten. Auch wenn man dies nicht tut, wird der Nutzungsausfall ersetzt. Welchen Betrag man in diesem Fall verlangen kann, lässt sich in etwa an der auch im Internet verfügbaren Nutzungsausfalltabelle bemessen.

Ein weiterer Schadensposten, nämlich Schäden an der Gesundheit, soll an dieser Stelle nicht erörtert werden.

Rote Ampel gilt auch nachts

Das Saarländische Oberlandesgericht hat entschieden, dass ein Fußgänger bei einem Unfall alleine haftet, wenn er nachts eine rote Ampel missachtet und dabei von einem Fahrzeug erfasst wird. Der Verkehrsverstoß des Fußgängers ist besonders schwer, da er die Grenze zur groben Fahrlässigkeit überschritten hat. Im Vergleich dazu spielt die vom PKW ausgehende Betriebsgefahr keine Rolle, so das Gericht.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.02.2011    Az.: 4 U 200/10-60

Keine Unfallversicherung bei Fußballspiel auf Dienstreise

Ein Arbeitnehmer, der sich während einer Dienstreise bei einem Freundschaftsfußballspiel verletzt, hat keinen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung. Nach Ansicht des Landessozialgerichts Darmstadt bestehe während einer Dienstreise keineswegs ein „rund um die Uhr“ Schutz. Versichert seien vielmehr lediglich solche Tätigkeiten, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen.

 LSG Darmstadt, Urteil vom 13.07.2011, Az.: L 3 U 64/06

Rote Ampel missachtet = kein Schadensersatz, kein Schmerzensgeld bei Unfall

Ein Radfahrer, der bei roter Ampel von Gehweg auf die Straße fährt, erhält keinen Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn er mit einem anfahrenden LKW kollidiert. Nach Ansicht des OLG sei der Verletze hier extrem riskant gefahren, als er außerhalb der Fußgängerfurt versucht habe, in einer Hakenbewegung noch vor dem LKW die Straße zu überqueren. Er habe nicht auf dem Gehweg fahren dürfen, da dieser nur für Fußgänger zugelassen sei. Gerade deshalb hätte er bei dem Auffahren von dem Gehweg auf die Straße äußerste Vorsicht walten lassen müssen. Aufgrund der gravierenden Verkehrsverstöße des Verletzten scheide daher eine Haftung des Unfallgegners ganz aus, so die Koblenzer Richter.

 OLG Koblenz, Urteil vom 28.04.2011, Az.: 12 U 500/10

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