„Kino.to“ ist eine Internetseite, die es dem Nutzer erlaubt, sich Filme und Serien über das Internet anzusehen. Dabei ist es nicht unbedingt erforderlich, die Filme auf die eigene Festplatte herunterzuladen. „Kino.to“ ermöglicht es nämlich auch die Filme zu streamen, also nur kurzzeitig in den Zwischenspeicher des eigenen PCs zu laden und noch während dieses Vorgangs zu betrachten. Hinsichtlich dieses Prinzips ist „Kino.to“ mit YouTube zu vergleichen. Zum Verständnis der folgenden rechtlichen Erörterung ist noch ein weiterer Punkt von Bedeutung: „Kino.to“ stellt die Filmdaten nicht selbst zur Verfügung. Stattdessen bietet „Kino.to“ nur eine Ansammlung von Links an, die auf die externen Filmanbieterplattformen (sog. Hosts) verweisen.

Ausgehend von diesem Funktionsprinzip sind Konsequenzen für die Kino.to-Nutzer auch nach der heutigen Razzia in vier verschiedenen europäischen Ländern, bei der 13 Mitarbeiter von „Kino.to“ verhaftet wurden, aller Voraussicht nach nicht zu befürchten. Die Gründe hierfür werden nun im Einzelnen aufgeführt:

  1. Sowohl in Betracht kommende zivilrechtliche Abmahnungen als strafrechtliche Konsequenzen haben eine Urheberrechtsverletzung als Anknüpfungspunkt. Im Fall des Streamens ist es allerdings sehr fraglich, ob überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. In einem gewissen Umfang erlaubt § 44a UrhG nämlich das vorrübergehende Zwischenspeichern von urheberrechtlich geschützten Daten. Die Anwendbarkeit des § 44a UrhG auf den hiesigen Fall ist jedoch in der juristischen Literatur höchst umstritten. Welcher Seite sich die Gerichte letztendlich anschließen, kann bis dato nicht beurteilt werden.
  2. Unabhängig von der Frage, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, stünden einer zumindest zivilrechtlichen Belangung der „kino.to“-Nutzer jedoch auch rein praktische Gründe entgegen. So dürfte es den Rechteinhabern kaum möglich sein, die einzelnen Nutzer ausfindig zu machen. Hierzu bräuchten sie nämlich Zugriff auf die jeweiligen IP-Adressen. Über diese verfügt jedoch nur der Provider. Gegen diesen besteht grundsätzlich ein Auskunftsanspruch der Rechteinhaber nach § 101 UrhG. Dieser Auskunftsanspruch greift aber nur dann, wenn die Urheberrechtsverletzung ein gewerbliches Ausmaß aufweist. Hiervon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen, wenn die Filme nur gestreamt und nicht etwa anderen Nutzern eigens zur Verfügung gestellt werden.
  3. Wenn die Ermittler hingegen Nutzer-Daten über die „kino.to“-Betreiber (sog. Log-Daten) aufindig machen könnten, so würde ihnen dies nichts nutzen. Denn die Betreiber verfügen höchstens über Daten der Benutzer ihrer Internetseite. Die eigentlich Urheberrechtsverletzung spielt sich aber auf der Seite der Hosts (s.o.) ab.
  4. Es ist auch zu berücksichtigen, dass sowohl im Hinblick auf eine strafrechtliche Verfolgung als auch im Hinblick auf zivilrechtliche Schritte (z.B. eine Abmahnung) diverse Beweisschwierigkeiten bestehen werden. So wird sich insbesondere in Mehrparteienhaushalten oftmals nicht klären lassen, wer in speziellen „kino.to“ genutzt hat. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass sich ein Dritter unbemerkt Zugang zum W-Lan-Netzwerk verschafft hat

Die „kino.to“-Nutzer haben somit aller Voraussicht nach nichts zu befürchten und können aufatmen. Wir werden die Sache jedoch beobachten und gegebenenfalls über die weitere Entwicklung informieren.