Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Betriebsrat vor der Kündigung auch dann anzuhören war, wenn die Betriebsratswahl nachträglich für unwirksam erklärt wird.  Die Nichtbeachtung des Mitwirkungsrechts des Betriebsrats führt zur Unwirksamkeit der Kündigung. Dies gilt auch dann, wenn die Wahl des Betriebsrats beim Arbeitsgericht angefochten wurde und nach dem Zugang der Kündigung rechtskräftig für ungültig erklärt wird, die Wahl aber nicht von Anfang an nichtig war, so das Gericht.

BAG, Urteil vom 09.06.2011 Az.: 6 AZR 132/10