Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden, dass ein Ebay-Verkäufer eine Auktion vorzeitig beenden darf, wenn die angebotene Ware vor dem Ablauf der Auktion gestohlen wird. Die in § 10 Abs. 1 der Ebay-AGBs enthaltene Bezugnahme auf eine „gesetzliche“ Berechtigung zur Angebotsbeendigung ist nicht im Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen. Denn in den allen Auktionsteilnehmern zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf wird auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt. Darunter fällt auch der Diebstahl, so der BGH.

BGH, Urteil vom 8.06. 2011 Az.: VIII ZR 305/10