Ein Vermieter kündigte seinem Wohnungsmieter mit der Begründung, die Wohnung zu Eigenbedarfszwecken zu benötigen. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte die Kündigung ohne Weiteres einer rechtlichen Überprüfung standgehalten. Vor Ablauf der Kündigungsfrist wurde jedoch im selben Mietshaus des Vermieters eine andere Wohnung frei. Hierauf machte der Vermieter den Mieter nicht aufmerksam. Dies war laut BGH unzulässig (Urteil vom 13. Oktober 2010 – VIII ZR 78/10).

Der Vermieter hätte dem Mieter eine vor Ablauf der Kündigungsfrist im selben Wohnhaus bzw. in der selben Wohnanlage frei werdende Wohnung anbieten müssen. Dabei hätte er die grundlegenden Daten der Wohnung (z.B. Größe und Einrichtung) sowie die Mietkonditionen nennen müssen. Indem er dies nicht tat, verstieß er gegen das Gebot der Rücksichtnahme und handelte rechtsmissbräuchlich. Dies hatte die Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung zur Folge. Der Mieter war fein raus und durfte weiter in seiner Wohnung bleiben.