Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 03.11. 2010 entschieden, dass ein Mieter die Miete erst dann zurückbehalten darf, wenn er dem Vermieter den Mangel angezeigt hat.

Das Zurückbehaltungsrecht dient dazu, auf den Schuldner (hier: den Vermieter) Druck zur Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit auszuüben. Solange dem Vermieter ein Mangel nicht bekannt ist, kann das Zurückbehaltungsrecht die ihm zukommende Funktion, den Vermieter zur Mangelbeseitigung zu veranlassen, nicht erfüllen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters besteht daher erst an den nach der Anzeige des Mangels fällig werdenden Mieten, so der VIII. Zivilsenat des BGH.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.11.2010   Az.: VIII ZR 330/09