...auch für Nichtjuristen

Kategorie: Allgemeines Zivilrecht Seite 5 von 23

Abbruch einer Ebay-Auktion kann teuer werden

Das Landgericht Detmold hat entschieden, dass der Verkäufer, der eine Auktion abbricht, den verkauften Gegenstand zum zuletzt gebotenen Preis abgeben muss. Die Richter verurteilten eine Frau, die ihren Wohnwagen für 1 € anbot, die Auktion dann aber am nächsten Tag abbrach. Der Höchstbietende freut sich jetzt über einen Wohnwagen im Wert von 2000€, den er für 56 € ersteigert hat.

LG Detmold, Urteil vom 22.02.2012, Az.: 10 S 163/11

Mehr Verbraucherschutz im Internet – Bundesrat hat auch zugestimmt

Auch der Bundesrat hat am 30.03.2012 dem Gesetz zur Änderung des BGB zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr zugestimmt. Das Gesetz verpflichtet die Unternehmer künftig den Verbraucher im Geschäftsverkehr klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über den wesentlichen Inhalt eines Vertrages, insbesondere über den Preis der Ware oder Dienstleistung zu informieren. Der Vertrag soll danach nur zustande kommen, wenn der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.

Bundestag beschließt den Schutz vor Kostenfallen im Internet

Dass die Verbraucher immer wieder das Opfer von Kosten- und Abofallen im Internet werden, ist allgemein bekannt. Einige unseriöse Händler und Dienstanbieter versuchen immer wieder durch unklare und irreführende Gestaltung ihrer Homepages und Shops zu verschleiern, dass die angebotene Leistung tatsächlich Geld kostet. Der Gesetzesgeber hat (endlich) gehandelt und eine Gesetzesänderung zum Schutz der Verbraucher beschlossen. Künftig kommt ein Vertrag im Internet nur dann zustande, wenn der Anbieter dem Verbraucher vor dem Kauf alle erheblichen Informationen verständlich zur Verfügung stellt. Hierzu gehört vor allem der Hinweis auf etwaige Zahlungsverpflichtungen.

Maklerprovision muss deutlich vereinbart werden

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Käufer einer Immobilie die Maklerprovision nur dann zu zahlen hat, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurde. Derjenige, der sich an einen Makler wende, der mit Angeboten werbe, erkläre dadurch noch nicht seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision. Ein Maklervertrag komme demnach erst zustande, wenn der potentielle Käufer nach Kenntnis eines ausdrücklichen Provisionsverlangens weitere Dienste des Maklers in Anspruch nehme. Der Vermerk auf dem Expose erfülle diese Voraussetzungen nicht, so das Gericht.

AG München, Urteil vom 27.10.2011 Az.:  222 C 5991/11

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