Auch Jobcenter müssen diskret arbeiten

In: Sozialrecht

Von: Dario Jozic

25 Jan 2012

diskretion jobcenter Auch Jobcenter müssen diskret arbeitenDas Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein Jobcenter nicht ohne Weiteres Informationen über Hartz 4 Leistungsempfänger weitergeben dürfen. Im vorliegenden Fall hat sich ein Jobcenter bei einem früheren Vermieter erkundigt, wann mit der Rückzahlung der Kaution zu rechnen sei. Das Jobcenter habe unbefugt Sozialgeheimnisse, wie den Bezug von Hartz IV, offenbart. Dies hätte nicht ohne vorherige Zustimmung der Betroffenen geschehen dürfen, so das Gericht.

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tratsch Fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen übler NachredeEine Mieterin äußerte sich unangemessen über ihren Vermieter wegen eines Streits über die Nutzung des Gartens. Daraufhin wurde sie von ihm abgemahnt. Nachdem sie ihn folglich bei seiner Bank anschwärzte, erfolgte die fristlose Kündigung. Zu Recht, entschied das LG Potsdam. Die Mieterin habe ihren Vermieter grundlos und ohne nähere Gewissheit über dessen Vermögenslage bei seiner Bank in Verruf bringen wollen. Der Anlass – der Streit über den Garten – sei kein nachvollziehbarer Rechtfertigungsgrund, so das Gericht.

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aids Arbeitnehmer mit HIV Infektion darf in der Probezeit gekündigt werdenDas Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Kündigung eines HIV-Infizierten Mitarbeiters eines Pharmaherstellers in der Probezeit wirksam ist.   Dem Arbeitgeber könne nicht verwehrt werden, für die Medikamentenherstellung allgemein den Einsatz erkrankter Arbeitnehmer auszuschließen. Die Entscheidung, einen dauerhaft mit dem HIV-Virus infizierten Arbeitnehmer zu entlassen, sei auf dieser Grundlage nicht zu beanstanden. Da das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde, komme es auf die soziale Rechtfertigung der Kündigung nicht an. Dem Arbeitnehmer stehe auch eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht zu. Dabei könne dahinstehen, ob die bloße HIV-Infektion eine Behinderung im Sinne des AGG darstelle und ob der Arbeitnehmer im Vergleich zu anderen erkrankten Arbeitnehmern ungleich behandelt worden sei. Denn eine – einmal angenommene – Ungleichbehandlung des Arbeitnehmers sei wegen des Interesses des Arbeitgebers, jedwede Beeinträchtigung der Medikamentenherstellung durch erkrankte Arbeitnehmer auszuschließen, gerechtfertigt, so das Gericht.

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Eigenbedarf geht vor

In: Mietrecht

Von: Dario Jozic

5 Jan 2012

eigenbedarfskündigung Eigenbedarf geht vorDas Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass weder die lange Mitdauer noch der hohe Alter des Mieters eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters unzulässig macht. Zwar bedeutet es für einen 84 Jahre alten, zu 100 % schwerbehinderten und pflegebedürftigen Mieter eine erhebliche Härte, aus dem Haus, in dem er seit 46 Jahren und aus der Wohnung, in der er seit 40 Jahren lebt, ausziehen zu müssen. Sein Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses muss aber gegenüber dem Eigenbedarfsinteresse der Vermieter zurücktreten, die mit ihren beiden Kindern aus ihrer 54 qm großen Wohnung in die 68 qm große Wohnung des Mieters einziehen und dadurch zugleich ihre schlechten finanziellen Verhältnisse verbessern sowie Schul- und Arbeitswege verkürzen wollen, so das Gericht.

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