In vielen Mietverträgen finden sich Klauseln, die dem Mieter die Tierhaltung in der Wohnung untersagen. Diese Klauseln sind oftmals unwirksam. So ist es laut BGH nicht zulässig, die Haltung von Tieren durch eine Klausel im Mietvertrag pauschal zu verbieten. Dies wäre unangemessen. Wirksam ist die Klausel nur, wenn sie Ausnahmen für Kleintiere vorsieht. Dies sind neben Goldfischen auch Hamster sowie Schildkröten und ähnlich kleine Tiere (Urteil vom 14. November 2007 – VIII ZR 340/06).

Ist in der Klausel keine entsprechende Ausnahme geregelt, so ist sie insgesamt unwirksam. Sieht die Klausel nur eine Ausnahme für beispielsweise Goldfische oder Schildkröten, nicht jedoch für die übrigen Kleintiere, vor, so ist sie ebenfalls insgesamt unwirksam. Auch eine Klausel, in der der Vermieter das Verbot von Haustieren von sachlichen Gründen abhängig macht, wäre insgesamt unwirksam.

Aber auch, wenn die Klausel unwirksam ist oder der Mietvertrag von Anfang an keine Haustierklausel beinhaltete, so darf der Mieter nicht alles. Die Tierhaltung ist in diesem Fall nur dann gestattet, wenn sie zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehört. Dies ist bei Kleintieren immer der Fall.

Bei größeren Tieren sieht die Sache schon anders aus. Hier müssen die Interessen des Mieters und des Vermieters miteinander abgewogen werden. Welches Ergebnis diese Abwägung aufweist hängt stark vom Einzelfall ab. Verlässliche Angaben können deshalb hierzu nicht gemacht werden.