Ein Händler verkaufte ein Wohnmobil zu einem günstigen Preis als „Vorführwagen“. Jemand kaufte das Wohnmobil und musste im Nachhinein feststellen, dass es bereits vor 2 Jahren vom Band gelaufen ist. „Zu alt für einen Vorführwagen!“ beklagte sich der Käufer und erklärte daraufhin den Rücktritt. Dabei ließ er jedoch außer Acht, dass der Begriff „Vorführwagen“ nichts mit dem Alter des Fahrzeugs zu tun hat. Laut BGH sagt der Begriff ausschließlich aus, dass das Fahrzeug dem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Besichtigung und Probefahrt gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war (Urteil vom 15. September 2010 – VIII ZR 61/09).