...auch für Nichtjuristen

Schlagwort: Urheberrecht Seite 1 von 2

Die Rechte von Musikern an ihren Werken

Die Werke von Musikern schützt das Urheberrecht. Wenn sie durch andere Musiker gespielt oder durch Medien verbreitet werden, erhalten die Urheber Tantiemen. Mit der Zahlung der Tantiemen erwerben die Aufführenden, die nicht Urheber des Werkes waren, die Rechte an der Aufführung. Für das Urheberrecht gibt es freilich Einschränkungen. Die bekannteste lautet, dass das Urheberrecht in Deutschland 70 Jahre nach dem Tod des Komponisten erlischt. Dies ist meist bei Klassik oder Jazzmusik der Fall. In anderen Staaten gelten ähnliche Regelungen.

Sind Pornos urheberrechtlich geschützt?

Kein Urheberrecht für Pornos?Ein Beschluss des LG München I könnte weitreichende Auswirkungen bei der Abmahnung angeblich mittels Filesharing getauschter Filme mit pornografischem Inhalt haben. Was ist passiert? Die Filmherstellerin beantragte zwecks Verfolgung „eigener Rechte“ eine Auskunft bei einem Internetprovider, die sie zunächst vom Gericht zugesprochen bekam.

Kann Streaming denn illegal sein? (Artikel anlässlich eines Prozesses vor dem AG Leipzig)

In Medien reichlich erörtert wurde in den letzten Tagen eine angebliche Aussage des Richters in einem Prozess gegen einen Hintermann des Streaming-Portals „kino.to“. Der Richter soll sich dahingehend geäußert haben, dass bereits die Nutzung von Seiten wie kino.to, die urheberrechtlich geschützte Filme und Serien zum Streaming bereitstellen, eine strafbewährte Verletzung des Urheberrechts darstelle. Selbst wenn der Richter diese Aussage getätig haben sollte (eine Bekanntmachung seitens des AG Leipzig ist bisher nich erfolgt), so darf diese in ihrer Bedeutung nicht allzuhoch eingeschätzt werden. Zwar ist es durchaus möglich, dass ein Gericht neben der eigentlichen Entscheidung (Verurteilung der Betreiber des Streaming-Portals) beiläufig auch Stellung zu anderen Rechtsfragen nimmt (Strafbarkeit der Nutzung), es liegt jedoch zum einen noch kein Urteil vor und zum anderen wäre zunächst eine höchstrichterliche Klärung abzuwarten. Ob eines solche in nächster Zeit erfolgen wird und wie sie ausfallen wird, steht in den Sternen.

Bis dahin und auch danach wird immer die Gefahr bestehen, dass ein Nutzer angeklagt und von einem Amtsgericht verurteilt wird (was bisher nicht geschehen ist). Die Amtsgerichte sind in ihrer Urteilsfindung nämlich so oder so unabhängig von vorangegangener Rechtsprechung.

Die Gefahr rechtlicher Konsequenzen für die Nutzer wurde durch uns bereits eingeschätzt. Hierzu verweisen wir auf unseren Artikel „“Kino.to”-Betreiber festgenommen: Welche Folgen drohen den Nutzern?“.

„marions-kochbuch.de“ gegen „chefkoch.de“

Wer als Hobbykoch jemals Rezepte im Internet gesucht hat, kennt vermutlich mindestens eine dieser beiden Seiten. Nun sind sie in den Fokus des BGH geraten: Nutzer haben allgemein zugängliche Bilder von der Seite „marions-kochbuch.de“ kopiert und zur Veranschaulichung von Rezepten bei „chefkoch.de“ hochgeladen. Die Betreiber von „chefkoch.de“ haftet aufgrund unzureichender Prüfung für diese Urheberrechtsverletzung (BGH, Urteil vom 12. November 2009 – I ZR 166/07). Der Hinweis in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass auf „chefkoch.de“ keine urheberrechtsverletzenden Inhalte hochgeladen werden dürften, reichte nicht aus.

Für diese Entscheidung war unter anderem ausschlaggebend, dass die Betreiber von „chefkoch.de“ durch die Ausgestaltung ihrer Internetseite die Verantwortung für die Inhalte übernommen haben, statt nur eine reine Plattform für Beiträge Dritter zu bieten. Hierfür sprach unter anderem, dass sie die von Benutzern online gestellten Rezepte mit ihrem Logo versehen haben und auf einen inhaltliche Kontrolle hingewiesen haben.

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