Die Werke von Musikern schützt das Urheberrecht. Wenn sie durch andere Musiker gespielt oder durch Medien verbreitet werden, erhalten die Urheber Tantiemen. Mit der Zahlung der Tantiemen erwerben die Aufführenden, die nicht Urheber des Werkes waren, die Rechte an der Aufführung. Für das Urheberrecht gibt es freilich Einschränkungen. Die bekannteste lautet, dass das Urheberrecht in Deutschland 70 Jahre nach dem Tod des Komponisten erlischt. Dies ist meist bei Klassik oder Jazzmusik der Fall. In anderen Staaten gelten ähnliche Regelungen.

Die wichtigsten Regelungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes

Das deutsche UrhG (Urheberrechtsgesetz) trat 1966 in Kraft. Es setzte auf zwei Vorläufern aus den Jahren 1901 und 1907 auf, welche Literatur und Tonkunst (LUG von 1901) sowie bildende Kunst und Photographie (KUG von 1907) gesondert geschützt hatten. Das UrhG schützt auch verwandte Schutzrechte, die landläufig als Leistungsschutzrechte bezeichnet werden. Sie werden im § 2 Absatz 2 UrhG gesondert dargestellt und sind nicht zwingend an eine persönliche geistige Schöpfung, aber an eine der Urheberschaft ähnliche schöpferische Leistung geknüpft. Auch die Erbringung einer Leistung im Zusammenhang mit einem urheberrechtlich geschützten Werk fällt unter das Leistungsschutzrecht. Das bedeutet: Wenn Musiker ein fremdes Werk aufnehmen, ist dieses durch das Urheberrecht, ihre Aufnahme wiederum durch das Leistungsschutzrecht geschützt. Die wichtigsten Regeln des UrhG lauten:

  • Wer fremde Musikstücke veröffentlicht, muss hierfür die Rechte erwerben.
  • Der Urheberschutz betrifft auch Coverversionen von Werken.
  • Öffentliche Musikveranstaltungen mit Aufführungen von Werken, deren Urheber noch nicht mindestens 70 Jahre tot sind, müssen in Deutschland bei der GEMA – „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“ – angemeldet werden. Die GEMA befindet über die Höhe der zu zahlenden Tantiemen, die sich nach der Zahl der Zuschauer und der Höhe der erwartbaren Einnahmen richten. Diese müssen nicht zwingend den Musikern zugutekommen, denn es sind regelmäßig auch Benefizkonzerte GEMA-pflichtig, reine Privatkonzerte ohne Einnahmen hingegen nicht. Bei den Privatkonzerten schaut die GEMA allerdings genauer hin und beobachtet unter anderem die Zahl der Teilnehmer, um zu ermitteln, ob es sich möglicherweise doch um eine kommerzielle Veranstaltung handelt. Es gilt: Öffentlich und damit GEMA-pflichtig ist das Konzert, wenn die Besucher mehrheitlich keine persönlichen Beziehungen untereinander oder zum Veranstalter haben. Bekannt wurde ein Fall des Jahres 2019 in Berlin: Eine Hochzeitsgesellschaft feierte auf der Straße zunächst im Familienkreis, der an sich schon recht groß war. Dann stießen immer mehr Nachbarn und auch völlig fremde Passanten dazu, was einem Verantwortlichen der GEMA auffiel. Diese Nachbarn standen zum Brautpaar kaum noch in einer Beziehung, sie hatten die Feier einfach als Straßenfest aufgefasst. In diesem Moment wurde die vom CD-Player abgespielte Musik GEMA-pflichtig, das Brautpaar als Veranstalter musste Gebühren zahlen. Darüber hinaus pauschaliert die GEMA auch Besucherzahlen und hält beispielsweise ein Konzert mit über 50 Teilnehmern kaum noch für privat. Das ist aber immer eine Einzelfallentscheidung.
  • Bei einer Urheberrechtsverletzungen entsteht für den Urheber (Komponist und Arrangeur) ein Unterlassungsanspruch. Die Urheber können Schadensersatz fordern.

Das Musikwerk im Sinne des Urheberrechts

Ein Musikwerk ist nach § 2 UrhG die mit einem Titel veröffentlichte und in sich geschlossene Komposition. Sie kann einen Text enthalten. Der Texter genießt einen gesonderten Schutz. Wenn die Komposition als Kunstwerk Tier- oder Naturgeräusche enthält, schützt das Urheberrecht auch diese. Die Komposition muss nicht zwingend auf einem Tonträger, digital oder als geschriebene, gedruckte oder digital gespeicherte Note veröffentlicht worden sein, um geschützt zu sein. Eine einmalige Aufführung vor Publikum genügt. Allerdings ist in so einem Fall ohne Aufnahme der Beweis der Urheberschaft schwer zu führen. Dieser Passus im UrhG schützt improvisierte Werke. Urheber müssen ihr Werk nicht gesondert anmelden. Mit der Schöpfung und erstmaligen Veröffentlichung ihres Werkes genießen sie den Urheberrechtsschutz.

Drei Bestandteile des Urheberrechts von Musikern

Die drei Bestandteile sind:

  • Verwertungsrechte: Diese regeln die §§ 15 – 24 UrhG. Es gehören dazu Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Ausstellungsrechte.
  • Recht auf öffentliche Wiedergabe: Dieses nicht übertragbare Recht liegt beim Komponisten, der es nach seinem Tod vererbt. Die Erben erhalten noch 70 Jahre lang Tantiemen für jede Aufführung. Die Rechteinhaber (Komponist und Erben) können und werden meistens anderen Künstlern kostenpflichtige oder auch kostenlose Nutzungsrechte gewähren.
  • Nutzungsrechte: Diese sind in den §§ 31 – 44 UrhG geregelt. Komponisten können (müssen aber nicht zwingend) entscheiden, dritte Parteien (ausübende Musiker, Verlage, Plattenfirmen) ihre Werke verwerten zu lassen. Eine Band könnte allerdings auch entscheiden, bestimmte Werke ausschließlich selbst aufzuführen bzw. weitergehend zu vermarkten und somit die Nutzungsrechte für dritte Parteien sperren.
  • Urheberpersönlichkeitsrechte: Dieses Recht regeln die §§ 12 – 14 UrhG. Der Urheber (Komponist, Arrangeur) hat das Recht auf Nennung als Urheber. Ein weiterer Bestandteil dieses Rechts ist der Schutz vor Entstellung seines Werkes.

Ist das Urheberrecht übertragbar?

Nein. Auch wenn der Urheber es wollte, könnte er sein geistiges Eigentum nicht übertragen. Dieses ist gesetzlich durch das UrhG besonders geschützt, wenn es eine „bestimmte Schöpfungshöhe“ erreicht hat. Das bedeutet, es muss originär (noch nirgendwo vorhanden) und bedeutsam sein. Betroffen davon sind nicht nur Kunstwerke, sondern auch wissenschaftliche Abhandlungen und beispielsweise neuerdings Computercodes, die jemand erdacht hat. Dieser geistige Schutz ist in der Rechtsprechung sehr tief und schon sehr lange verankert, weil sonst die Kreativität von Urhebern ausgebremst würde. Sie müssten ständig geistigen Diebstahl befürchten.

Schutz von musikalischer Urheberschaft durch die GEMA

Die GEMA vertritt Urhebe im Musikbereich und achtet auf die Entrichtung von Tantiemen (Lizenzgebühren) bei Aufführungen und Übertragungen in den Medien (Rundfunk, TV, Internet). Aufführende bzw. Veranstalter und Medienbetreiber melden die Stücke, die gespielt werden, hier bei der GEMA an. Die GEMA prüft aufgrund der Anmeldung die Gebühren, die in der Regel nicht sehr hoch ausfallen. Dieser kleinen Mühe sollten sich also beispielsweise Coverbands unterziehen. Die Anmeldung ist für jede Art der Aufführung erforderlich, darunter Konzerte, Straßenfeste, das Abspielen in Tanzschulen, Restaurants oder Ladengeschäften sowie die Veröffentlichung in den Medien. Die Anmeldung muss vor der Veranstaltung erfolgen, auch die Gebühr ist vorab zu bezahlen. Die GEMA bietet hierfür bestimmte Tarife an. Das System hat sich grundlegend bewährt. Bands, die Livemusik spielen, haben bis zu sechs Wochen ab dem Veranstaltungstermin Zeit, bei der GEMA ihre Titelliste (sogenannte „Musikfolge“) einzureichen. Ein Versäumnis dieser Anmeldung führt bei ertappten Aufführenden bzw. Veranstaltern zu einer Strafzahlung plus doppelter Gebühr. Die GEMA ist in der Lage, Veranstaltungen zu überwachen. Konzerte kann sie aus deren öffentlicher Ankündigung, von der sie schließlich leben, ermitteln. Danach genügt ihr ein Abgleich mit den Anmeldungen, um nicht angemeldete Veranstaltungen zu evaluieren. In Restaurants, Geschäften und auf Straßenfesten sind GEMA-Scouts unterwegs. Das ist der Öffentlichkeit wenig bekannt, es funktioniert aber relativ effizient, wie das oben genannte Beispiel der zum Straßenfest aufgepeppten Hochzeit beweist.