Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Kosten des Erststudiums nicht als Werbungskosten sondern nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Etwas anders gelte nur dann, wenn die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Das Gericht hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

FG Münster Urteil vom 24.02.2011 Az.: 11 K 4489/09 F