Ein Student aus Ruanda wurde im Jahr 2000 in Deutschland als Asylberechtigter anerkannt. Erst im Anschluss hieran wurde er leitendes Mitglied einer Exilorganisation, die in Ruanda Kampftruppen unterhielt. Das problematische an der Geschichte war, dass diese Kampftruppen sich nicht auf das Kämpfen beschränkten: Sie mordeten, vergewaltigten, brandschatzen, plünderten. Grund genug für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Studenten die Asylanerkennung zu entziehen. „Zu Recht“, konstatierte nun das Bundesverwaltungsgericht.

Nach geltendem Recht reiche es für einen Entziehung aus, wenn schwerwiegende Gründe die Beteiligung an Kriegsverbrechen und terroristischen Aktivitäten rechtfertigen. Eine Gewissheit über die Beteiligung an Kriegsverbrechen müsse nicht bestehen. Auch stehe höherrangiges Recht der Entziehung nicht entgegen.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu begrüßen. Es gliche eine Groteske, Kriegsverbrechern und Terroristen eine Asylrecht zuzusprechen. Gerade diese Menschen sind es, die sich für das Leid der Flüchtlinge verantwortlich zeichnen: Sie vergewaltigen, morden und plündern oder stehen in leitender Position im Hintergrund und verursachen auf diese Weise erst den Flüchtlingsstrom. Ihnen ein sicheres Rückzugsgebiet zu gewähren, hieße das Leid zu nähren, dass man bekämpfen will.

Leider ist mit dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht geklärt, ob auch eine Abschiebung rechtens wäre.

(BVerwG, Urt. v. 31. 3. 2011 – 10 C 2/10)