Eine Entscheidung des LG Köln hatte vor gut drei Monaten für Aufsehen gesorgt: Lottoannahmestellen wurden angewiesen ALG-II-Empfängern und überschuldeten Personen das Lottospielen zu verwehren. Als Begründung hierfür wurden die Regelungen des Glückspielstaatsvertrags angeführt. Revidiert wurde diese Entscheidung nun durch das OLG Köln. Demnach ist zwar grundsätzlich einer überschuldeten Person das Glücksspiel zu verwehren, zuvor ist jedoch ein bestimmtes Verfahren durchzuführen. Hegt der Mitarbeiter der Lottoannahmestelle aus irgendeinem Grund den Verdacht, dass der Spieler überschuldet ist, so ist dieser zunächst anzuhören und hiernach in eine Sperrdatei aufzunehmen. Erst nach diesem Verfahren ist dem überschuldeten Spieler das Glücksspiel zu untersagen.

(OLG Köln 6 U 80/11)