Eine bedrängende Fahrweise kann grundsätzlich den Tatbestand der Nötigung in Form der Gewaltanwendung verwirklichen, wenn die Fahrweise geeignet ist, einen durchschnittlichen Fahrer in Angst und Schrecken zu versetzen und dadurch den gefährlichen Zustand einer Zwangswirkung verursacht. Die Nötigung im Straßenverkehr ist in der Regel von einem Verstoß gegen §§ 4 Abs.1, 49 StVO  abzugrenzen. Hiernach stellt das Fahren im zu engen Abstand eine Ordnungswidrigkeit dar.
Eine Zwangswirkung ist insbesondere bei Hupen, Licht und Schaltzeichen anzunehmen. Ebenso, wenn auf das vorausfahrende Fahrzeug über längere Zeit dicht aufgefahren wird, so dass der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeuges zu einem bestimmten Fahrverhalten, insbesondere dem Freigeben der Strecke genötigt wird. Letztlich muss das Verhalten auch verwerflich sein. Hieran kann es insbesondere fehlen, wenn der Transport eines Schwerverletzten anstand oder ausnahmsweise auch dann, wenn jegliche Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war, zum Beispiel dichtes Auffahren bei geringer Geschwindigkeit.

Wie dem Wortlaut der Norm zu entnehmen ist, droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Darüber hinaus kann  nach den §§ 69, 69a StGB der Führerschein entzogen werden, bei gleichzeitiger Anordnung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung. Es kommt alternativ auch ein Fahrverbot nach § 44 StGB in Betracht. Die Freiheitsstrafe bleibt die Ausnahme und wird in der Regel nur verhängt, wenn schon einschlägige Vorstrafen vorhanden sind oder es zu erheblichen Schäden gekommen ist. Des Weiteren gibt es 5 Punkte ins Verkehrszentralregister nach den §§ 28 ff. StVG in Verbindung mit dem Bußgeldkatalog des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

Der Verfasser arbeitet als Referendar bei Dr. jur. Jan-F. Bruckermann. Kontakt und Empfehlung: https://www.kanzlei-bruckermann.de/kontakt.html 

Verhaltenstipps:

Sie sind nicht verpflichtet sich selbst zu belasten! Schweigen Sie, sobald Sie verhört werden! Nur all zu oft reden sich Betroffene um Kopf und Kragen. In 99 % der Fälle ist es sinnvoller, die Aussage zu verweigern und erst Rücksprache mit dem eigenen Anwalt  zu nehmen.  Ihr Verteidiger kann alsbald Akteneinsicht beantragen und abschätzen, ob und inwieweit eine Aussage Ihnen zum Vorteil oder zum Nachteil gereichen wird sowie die erforderlichen Anträge stellen und die zu Ihren Gunsten sprechenden Gesichtspunkte herausarbeiten.

Sind sie rechtsschutzversichert? In der Regel wird Deckungsschutz für Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten gewährt, die fahrlässig begangen wurden. Sie tragen dann keine Kosten, wenn das Verfahren eingestellt wird oder wenn Sie wegen fahrlässiger Begehung verurteilt werden.

Denken Sie auch schon jetzt an die zivilrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Folgen. Das Strafgericht kann in gewissen Grenzen im Adhäsionsverfahren über zivilrechtliche Ansprüche gleich mit entscheiden. Auch wenn es hierzu nicht kommt, ist es sinnvoll bereits im Strafverfahren an das Zivilverfahren zu denken, da die Akten aus dem Strafverfahren auch in einem gesonderten Verfahren beigezogen werden können. 

Ebenfalls ist an die verwaltungsrechtlichen Folgen zu denken. Die Fahrerlaubnisbehörde kann, wenn „Eignungszweifel“ bestehen, eine  Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) anordnen, unabhängig davon, ob Ihnen der Richter die Fahrerlaubnis entzogen hat. Die MPU kann nicht nur für die Wiedererlangung des Führerscheins relevant werden, sondern kann auch zur Grundlage der Entziehung gemacht werden.

Sparen Sie nicht am falschen Fleck, lassen Sie sich rechtzeitig beraten!