Das Fahren unter Alkoholeinfluss wird strafrechtlich in den Normen §§ 316, 315 c  des Strafgesetzbuches  erfasst.  Im Folgenden erhalten Sie einen kurzen Überblick: Das Fahren unter Alkoholeinfluss wird in mehrfacherweise sanktioniert.  Ab dem Erreichen gewisser Promillegrenzen ist das Fahren unter Alkoholeinfluss strafbar. Bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) zwischen 0,3 Promille (%oo)  und unter 1,1%oo spricht man von der relativen Fahruntüchtigkeit. Das Fahren mit einem Kraftfahrzeug im Zustand der relativen Fahruntüchtigkeit  stellt regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG dar. Darüber hinaus führt es zu einer Strafbarkeit nach dem § 316 StGB wegen Trunkenheit im Verkehr, wenn der Fahrer nach Überzeugung des Gerichts nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zu führen. Dies muss dem Fahrer nachgewiesen werden. Die Annahme der Fahruntüchtigkeit wird regelmäßig auf Ausfallerscheinungen gestützt, die durch Zeugen (insbesondere Polizeibeamten) beobachtet werden konnten.

Zu berücksichtigende Ausfallerscheinungen, die nach der Rechtsprechung den Rückschluss auf die Fahruntüchtigkeit zulassen, sind insbesondere: Das Fahren ohne Licht, das Fahren in Schlangenlinien, das Stolpern und Schwanken beim Gehen, unbesonnenes Verhalten gegenüber Polizisten, das eine Enthemmung und Kritiklosigkeit erkennen lässt sowie Verkehrsverstöße aller Art, nicht aber schon kleinere Fahrfehler. 

Der berühmt berüchtigte Gang auf der weißen Linie kann somit schnell zum Eigentor werden, wohingegen eine Verweigerung keine Konsequenzen nach sich zieht, da jegliche Mitwirkung freiwillig ist, solange kein Richter eine Blutentnahme angeordnet hat.

Ab einer BAK von 1,1 %oo beim Führen  motorisierter Fahrzeuge und einer BAK von 1,6 beim Fahrradfahren spricht man von der absoluten Fahruntüchtigkeit. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände liegt eine Strafbarkeit nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) vor, soweit ein Fahrzeug im absolut fahruntüchtigen Zustand im Straßenverkehr geführt worden ist.

Wie dem Wortlaut der Norm zu entnehmen ist, droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Darüber hinaus stellt nach den §§ 69, 69a StGB der Entzug des Führerscheins die Regel dar, bei gleichzeitiger Anordnung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung. Es kann alternativ auch ein bloßes Fahrverbot nach § 44 StGB verhängt werden. Die Freiheitsstrafe bleibt die Ausnahme und wird in der Regel nur verhängt, wenn schon einschlägige Vorstrafen vorhanden sind. Des Weiteren gibt es 7 Punkte ins Verkehrszentralregister nach den §§ 28 ff. StVG in Verbindung mit dem Bußgeldkatalog des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

b. § 315c (Gefährdung des Straßenverkehrs)

§ 315c Gefährdung des Straßenverkehrs

(1) Wer im Straßenverkehr

1. ein Fahrzeug führt, obwohl er

a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder

b )infolge geistiger oder körperlicher Mängel

nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder

 

2.  grob verkehrswidrig und rücksichtslos

a) die Vorfahrt nicht beachtet,

b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,

c)an Fußgängerüberwegen falsch fährt,

d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,

e)an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,

f)auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder

g)haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder

2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Einen erweiterten Strafrahmen gegenüber § 316 sieht § 315c vor. Hiernach macht sich unter anderem strafbar, wer „im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge  geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen“ und hierdurch Leib und Leben eines anderen Menschen oder Sachen vom bedeutendem Wert gefährdet. Wichtigstes Abgrenzungsmerkmal zu einer Ordnungswidrigkeit oder einer  Strafbarkeit nach § 316 StGB ist hierbei die „Gefährdung“. Es muss der Eintritt einer konkreten risikotypischen Gefahr nachgewiesen werden. Ausreichend, aber notwendig für einen Bejahung dieses Merkmales ist hier, dass es zu einem „Beinahe- Unfall“ gekommen sein muss. Je unfallkritischer die Situation war, umso wahrscheinlicher ist die Verurteilung nach dieser Norm.  Als Objekt der Gefährdung kommt jede andere Sache, außer des eigenen Fahrzeuges, in Betracht, deren Wert 750, – € überschreitet und jeder andere Mensch, auch ein Beifahrer.

Auch der Beifahrer oder ein Dritter kann sich entsprechend als Teilnehmer  (mit gemilderter Strafe im Verhältnis zum Haupttäter) strafbar machen. Es reicht, dass er den Fahrer zur Fahrt im angetrunken Zustand verleitet und oder ihn hierbei psychisch unterstützt hat.

Interessant kann dies für den Fahrer werden, wenn es zu einem „Beinahe –Unfall“ mit einem Baum oder einer Mauer gekommen ist. War der Beifahrer Teilnehmer der Tat, scheidet er nach noch herrschender Rechtsprechung als Objekt der Gefährdung aus. War er hingegen kein Teilnehmer, weil er nichts von dem Zustand des Fahrers wusste, so kann eine Strafbarkeit aus seiner Gefährdung heraus erwachsen.

Wie dem Wortlaut der Norm zu entnehmen ist, droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Darüber hinaus stellt nach den §§ 69, 69a StGB der Entzug des Führerscheins die Regel dar, bei gleichzeitiger Anordnung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung. Andernfalls kann auch nach § 44 StGB ein bloßes Fahrverbot für ein paar Monate verhängt werden.  Die Freiheitsstrafe bleibt die Ausnahme und wird in der Regel nur verhängt, wenn schon einschlägige Vorstrafen vorhanden sind oder es zu erheblichen Schäden gekommen ist. Des Weiteren gibt es 7 Punkte ins Verkehrszentralregister nach den §§ 28 ff. StVG in Verbindung mit dem Bußgeldkatalog des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

 

Der Verfasser arbeitet als Referendar bei Dr. jur. Jan-F. Bruckermann. Kontakt und Empfehlung: https://www.kanzlei-bruckermann.de/kontakt.html 

Verhaltenstipps:

Sie sind nicht verpflichtet sich selbst zu belasten! Schweigen Sie, sobald Sie verhört werden! Nur all zu oft reden sich Betroffene um Kopf und Kragen. In 99 % der Fälle ist es sinnvoller, die Aussage zu verweigern und erst Rücksprache mit dem eigenen Anwalt  zu nehmen.  Ihr Verteidiger kann alsbald Akteneinsicht beantragen und abschätzen, ob und inwieweit eine Aussage Ihnen zum Vorteil oder zum Nachteil gereichen wird sowie die erforderlichen Anträge stellen und die zu Ihren Gunsten sprechenden Gesichtspunkte herausarbeiten.

Sind sie rechtsschutzversichert? In der Regel wird Deckungsschutz für Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten gewährt, die fahrlässig begangen wurden. Sie tragen dann keine Kosten, wenn das Verfahren eingestellt wird oder wenn Sie wegen fahrlässiger Begehung verurteilt werden.

Denken Sie auch schon jetzt an die zivilrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Folgen. Das Strafgericht kann in gewissen Grenzen im Adhäsionsverfahren über zivilrechtliche Ansprüche gleich mit entscheiden. Auch wenn es hierzu nicht kommt, ist es sinnvoll bereits im Strafverfahren an das Zivilverfahren zu denken, da die Akten aus dem Strafverfahren auch in einem gesonderten Verfahren beigezogen werden können. 

Ebenfalls ist an die verwaltungsrechtlichen Folgen zu denken. Die Fahrerlaubnisbehörde kann, wenn „Eignungszweifel“ bestehen, eine  Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) anordnen, unabhängig davon, ob Ihnen der Richter die Fahrerlaubnis entzogen hat. Die MPU kann nicht nur für die Wiedererlangung des Führerscheins relevant werden, sondern kann auch zur Grundlage der Entziehung gemacht werden.

Sparen Sie nicht am falschen Fleck, lassen Sie sich rechtzeitig beraten!