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Schlagwort: Schimmel

Mieter muss auch Badezimmer lüften

Das Amtsgericht Köln hat entschieden, dass ein Mieter zur Vorbeugung von Schimmelbefall das Badezimmer lüften muss. Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass ein dauergekipptes Fenster einem Schimmelbefall nicht vorbeugen kann. Zur Vermeidung von Schimmelbefall müsse mindestens einmal täglich stoßgelüftet werden. Ein Vermieter könne zudem in den kalten Jahreszeiten eine ausreichende Beheizung, tägliches Lüften sowie Abtrocknen von Fliesen und Wänden einer Dusche verlangen, so das Gericht.

AG Köln Urteil vom 26.08.11, Az.: 221 C 341/10

Zurückbehaltungsrecht beim Mangel der Wohnung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 03.11. 2010 entschieden, dass ein Mieter die Miete erst dann zurückbehalten darf, wenn er dem Vermieter den Mangel angezeigt hat.

Das Zurückbehaltungsrecht dient dazu, auf den Schuldner (hier: den Vermieter) Druck zur Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit auszuüben. Solange dem Vermieter ein Mangel nicht bekannt ist, kann das Zurückbehaltungsrecht die ihm zukommende Funktion, den Vermieter zur Mangelbeseitigung zu veranlassen, nicht erfüllen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters besteht daher erst an den nach der Anzeige des Mangels fällig werdenden Mieten, so der VIII. Zivilsenat des BGH.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.11.2010   Az.: VIII ZR 330/09

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