Ein ALG II – Empfänger, der seit mehreren Jahren von der Grundsicherung lebte, erhielt von seiner Arbeitsagentur ein Jobangebot bei einer Zeitarbeitsfirma. Im Vorstellungsgespräch beim Job-Center bat er um Bedenkzeit. Zur Begründung führt er aus, dass die neue Firma mit öffentlichen Verkehrsmitteln schlecht zu erreichen sei und er ohnehin an Jobs bei Zeitarbeitsfirmen kein Interesse habe. Daraufhin kürzte ihm die Arbeitsagentur seine Bezüge erheblich. Zu Recht, so das Sozialgericht Karlsruhe. Durch die Bitte um Bedenkzeit hat der Mann de facto die Arbeit abgelehnt. Damit habe er seine Verpflichtung verletzt sich um eine Arbeit zu bemühen. Auch das Argument der schweren Erreichbarkeit ging fehl. Bei einer Arbeitzeit von 35 Std./Woche ist die Anreisezeit von etwas mehr als zwei Stunden zumutbar, so das Gericht.

SG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.06.2012, Az.: S 4 AS 1956/12 ER