...auch für Nichtjuristen

Schlagwort: Job-Center

Hartz 4 – Bezieher dürfen bei den Jobangeboten nicht zu wählerisch sein

Ein ALG II – Empfänger, der seit mehreren Jahren von der Grundsicherung lebte, erhielt von seiner Arbeitsagentur ein Jobangebot bei einer Zeitarbeitsfirma. Im Vorstellungsgespräch beim Job-Center bat er um Bedenkzeit. Zur Begründung führt er aus, dass die neue Firma mit öffentlichen Verkehrsmitteln schlecht zu erreichen sei und er ohnehin an Jobs bei Zeitarbeitsfirmen kein Interesse habe. Daraufhin kürzte ihm die Arbeitsagentur seine Bezüge erheblich. Zu Recht, so das Sozialgericht Karlsruhe. Durch die Bitte um Bedenkzeit hat der Mann de facto die Arbeit abgelehnt. Damit habe er seine Verpflichtung verletzt sich um eine Arbeit zu bemühen. Auch das Argument der schweren Erreichbarkeit ging fehl. Bei einer Arbeitzeit von 35 Std./Woche ist die Anreisezeit von etwas mehr als zwei Stunden zumutbar, so das Gericht.

SG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.06.2012, Az.: S 4 AS 1956/12 ER

Job-Center muss die volle Fahrtkosten erstatten

Wenn der Job-Center einen Leistungsempfänger zum Meldetermin einlädt, muss er ihm die Fahrtkosten vollständig erstatten. Dies hat das Landessozialgericht München (LSG) entschieden.  Wer zu einem Meldetermin eingeladen werde, müsse dem zwingend folgen. In der Folge müsse das einladende Job-Center auch die Fahrtkosten erstatten. Die Erstattungshöhe stehe zwar im Ermessen der Behörde, das von den Gerichten grundsätzlich nur eingeschränkt geprüft werden könne. Aber jede andere Entscheidung als die vollständige Kostenübernahme sei rechtswidrig. Liegen nachvollziehbare Gründe vor, sei nicht die kürzeste, sondern die verkehrsgünstigste Fahrtstrecke maßgeblich. Bei Benutzung eines PKW richtet sich die Erstattungshöhe nach dem Bundesreisekostengesetz und umfasse nicht nur die Benzinkosten.

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.03.2012, Az.: L 11 AS 774/10

Präsentiert von WordPress & Theme erstellt von Anders Norén