Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass ein Händler von Sportartikeln auch nicht anteilig seinen Mitgliedsbeitrag für einen Golfclub steuerlich geltend machen kann. Die Ausübung einer Trendsportart wie Golf betreffe aber in erheblichem Umfang die private Lebensführung eines Steuerpflichtigen und könne daher nach § 12 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz steuerlich nicht berücksichtigt werden. Da es an objektiven Kriterien für eine Aufteilung zwischen privater und betrieblicher Veranlassung der Mitgliedschaft fehle, komme auch eine teilweise Anerkennung der Kosten im Rahmen einer Schätzung nicht in Betracht, so die Kölner Richter.  

FG Köln, Urteil vom 16.06.2011 Az.: 10 K 3761/08