Folgende Situation: Man hat es satt seinen Urlaub in überfüllten Hotelburgen zu verbringen. Was liegt da näher, als sich ein Luxuswohnmobil anzuschaffen. Man begibt sich also zum Luxuswohnmobilhändler seines Vertrauens und schlägt für sagenhafte 120.000 Euro zu. Ein Schnäppchen… wird sich der Leser nun denken. Aber das böse Erwachen folgt promt: Der Außenspiegel des Wohnmobils sitzt locker und der Händler weigert sich diesen Mangel zu beheben. „Na dann trete ich einfach vom Kaufvertrag zurück und hol mir meine 120.000 Euro wieder“, denkt man sich und würde damit auch instinktiv in den meisten Fällen richtig handeln. Aber eben nur in den meisten. Oft wird nämlich übersehen, dass man nicht bei jedem noch so unbedeutenden Mangel von einem Kaufvertrag zurücktreten kann.

Das Gesetzt knüpft nämlich das Rücktrittsrecht an die Voraussetzung der Erheblichkeit des Mangels. Was mit dieser Erheblichkeit gemeint ist, hat der BGH erneut in einer Entscheidung konkretisiert. Eine solche ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Kosten zur Beseitigung des Mangels (hier die Reparaturkosten für den Spiegel) 1% des Kaufpreises nicht übersteigen (BGH, Urteil vom 29. Juni 2011 – VIII ZR 202/10).

Nicht fest steht damit, wie hoch die Beseitigungskosten genau sein müssen, damit ein Rücktritt möglich ist. Zwar gibt es zu dieser Frage bereits zahlreiche Entscheidungen, es ist dem Verfasser jedoch kaum möglich, hieraus ein einheitliches Ergebnis abzuleiten. In vielen Fällen wird es auf die genaue Art des Mangels und des Kaufgegenstandes ankommen.

Wichtig für den Leser ist, dass er in Fällen geringer Mangelbehaftetheit der Kaufsache nicht ohne weiteres von einem Rücktrittsrecht ausgehen darf. In vielen Fällen wird es angebracht sein, statt des Rücktritt einfach den Kaufpreis zu mindern. Auch diese Möglichkeit steht dem Käufer nämlich zur Seite. Und seien wir mal ehrlich… es bricht dem Käufer sicher kein Zacken aus der Krone, wenn er den Außenspiegel in einer Werkstatt anschrauben lässt und dafür den Kaufpreis mindert.