...auch für Nichtjuristen

Kategorie: Verwaltungsrecht Seite 4 von 9

Wer bezahlt den Polizeieinsatz bei einem Fehlalarm?

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass dem Betreiber einer Alarmanlage Kosten eines Polizeieinsatzes bei einem Fehlalarm auferlegt werden können. Es sei nicht unangemessen, wenn der Benutzer einer solchen Anlage für Fehlalarm gebührenrechtlich einstehen müsse. Der Alarm ohne erkennbaren Anlass sei bei technischen Anlagen eine typische Erscheinung. Eine sachliche Rechtfertigung, der Allgemeinheit die Kosten für den Fehlalarm aufzubürden, sei nicht gegeben, so das Gericht.

VG Neustadt, Urteil vom 22.08.2011, Az.: 5 K 414/11.NW

Beamtete Lehrer dürfen streiken

Das Verwaltungsgericht Kassel hat entschieden, dass beamtete Lehrer streiken dürfen. Das Streikverbot gilt nur für hoheitlich tätige Beamte, darunter Mitglieder der Streitkräfte, Polizei und Beamte der Landesverteidigung. Die Kammer folgte insoweit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bereits in zwei Entscheidungen zu Art. 11 EMRK (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) in den Jahren 2008 und 2009 festgestellt hatte, dass das Streikrecht für öffentliche Bedienstete zwar eingeschränkt werden könne, jedoch nur unter engen Voraussetzungen; denn es dürfe nur bestimmte Gruppen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes betreffen, nicht aber den öffentlichen Dienst insgesamt.

VG Kassel, Urtei von 27.07.2011, Az.: 28 K 574/10.KS.D und 28 K 1208/10.KS.D

Keine Einbürgerung ohne ausreichende Klärung der Identität

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit nur erfolgen kann, wenn die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist. Nach Ansicht des Gerichts ist eine verlässliche Prüfung wesentlicher Einbürgerungsvoraussetzungen, entgegen der Ansicht des OVG Münster, nicht ohne Klärung der Identität möglich. 

BVerwG, Entscheidung vom 01.09.2011, Az.: 5 C 27.10

Kein Sonderurlaub für Teilnahme an Schießweltmeisterschaft

Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass ein Polizeibeamter keinen Anspruch auf Sonderurlaub hat wenn er an der Schießweltmeisterschaft teilnehmen möchte. Nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften kann Sonderurlaub für die aktive Teilnahme an den Olympischen Spielen sowie sportlichen Europa- und Weltmeisterschaften nur dann gewährt werden, wenn der Beamte von einem dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Verband als Teilnehmer benannt worden ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, so das Gericht.

VG Trier, Urteil vom 09.08.2011 Az.: 1 K 610/11

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