Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass ein Polizeibeamter keinen Anspruch auf Sonderurlaub hat wenn er an der Schießweltmeisterschaft teilnehmen möchte. Nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften kann Sonderurlaub für die aktive Teilnahme an den Olympischen Spielen sowie sportlichen Europa- und Weltmeisterschaften nur dann gewährt werden, wenn der Beamte von einem dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Verband als Teilnehmer benannt worden ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, so das Gericht.

VG Trier, Urteil vom 09.08.2011 Az.: 1 K 610/11