Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit nur erfolgen kann, wenn die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist. Nach Ansicht des Gerichts ist eine verlässliche Prüfung wesentlicher Einbürgerungsvoraussetzungen, entgegen der Ansicht des OVG Münster, nicht ohne Klärung der Identität möglich. 

BVerwG, Entscheidung vom 01.09.2011, Az.: 5 C 27.10