...auch für Nichtjuristen

Kategorie: Strafrecht Seite 2 von 3

Fahrerflucht

§ 142 StGB – Nach dieser Vorschrift wird derjenige bestraft, der sich als Beteiligter an einem Verkehrsunfall vom Unfallort entfernt hat, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Person, ggf. die seines Fahrzeuges und die der Art seiner Beteiligung ermöglicht oder hierzu wenigstens eine angemessene Zeit gewartet zu haben, sowie derjenige, der sich zwar erlaubterweise vom Unfallort entfernt hat, die erforderlichen Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht hat. Sinn und Zweck dieser Norm ist die Sicherung fremder Beweisinteressen an der Feststellung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche nach einem Verkehrsunfall. Die Norm dient nach der Gesetzesbegründung ausschließlich dem Beweissicherungsrecht. Eine Strafbarkeit nach dieser Norm kommt nur in Betracht, wenn ein Schaden entstanden ist. Hatte jemand einen Beinahe-Unfall, ist er nach einer Ordnungswidrigkeit oder aus sonstigen Gründen vor der Polizei geflohen, es ist aber kein Schaden entstanden, ist der Tatbestand der Fahrerflucht nicht erfüllt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass man in einen Unfall selbst verwickelt war. Gab es einen Unfall zwischen Dritten, an dem man womöglich mitursächlich war, dann muss man die Feststellung seiner Person und der Art seiner Beteiligung ermöglichen.

Entscheidend ist also immer, gab es einen Unfall und können Sie irgendwie dazu beigetragen haben. Es reicht hierbei, dass Sie ihre Beteiligung für möglich halten konnten. Bemerken Sie erst zu Hause Kratzer am Fahrzeug und erinnern Sie sich an einen Knall, den Sie auf einen Stock oder Ähnliches zurückführten, trifft Sie eine Nachforschungspflicht.

Nicht erforderlich ist, dass ein Verkehrsunfall zwischen Kraftfahrzeugen vorlag. Selbst Kollisionen unter Fußgängern, Fahrradfahrern, Inlineskatern, usw. können eine Wartepflicht begründen, ebenso wie eine Kollision mit einer Mauer oder Ähnlichem, wenn diese beschädigt wurde. Wird beispielsweise ein Fußgänger umgerannt oder gab es einen Zusammenstoß auf der Skipiste, kann der Tatbestand der Unfallflucht verwirklicht sein.

Nach einem Unfall ist man verpflichtet, die genannten Feststellungen zu ermöglichen. Ist keine feststellungsbereite Person anwesend, die Gewähr dafür bietet, dass die übrigen  Unfallgeschädigten die Daten, die sie  zur Durchsetzung ihrer möglicherweise bestehenden Ansprüche  brauchen, bekommen, muss man vor Ort warten. Die Wartepflicht bestimmt sich nach der Höhe des Schadens. Wurde ein Auto auf einem Parkplatz gerammt und  ist ein Kratzer entstanden, sind 15 Minuten das Minimum. Ein Hinterlassen der Visitenkarte genügt grundsätzlich nicht. Fährt man direkt weg, auch wenn das Ziel die nächste Polizeistation ist, macht man sich bereits strafbar, wenn man sich nicht „entschuldigt“ entfernt hat. Letzteres ist nur in Ausnahmefällen anzuerkennen. Beispielsweise wurde ein Verletzter zum Krankenhaus gefahren oder der Beteiligte sah sich selbst erheblichen gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt.

Hat man eine angemessene Zeit gewartet und es kam niemand, der die Information des Unfallgeschädigten sicherstellt, ist man berechtigt, den Ort des Geschehens zu verlassen und gleichzeitig verpflichtet, die Feststellungen unverzüglich durch Mitteilung an den Geschädigten oder die nächste Polizeidienststelle nachzuholen. Dies bedeutet „ohne jedes vorwerfbare Zögern“. Es ist grundsätzlich der schnellstmögliche Weg der Nachholung zu beschreiten, so dass sich die direkte Kontaktaufnahme mit der Polizei empfiehlt.  Nur in Ausnahmefällen, wie einem Bagatellschaden zur Nachtzeit mit eindeutiger Haftungslage, kann unter Umständen bis zum nächsten Morgen gewartet werden. Erforderlich ist dann, dass „die zur Klärung der Verantwortlichkeit erforderlichen Feststellungen vollständig und ohne zusätzlichen Ermittlungsaufwand getroffen werden können.

Derjenige der den Unfallort unberechtigt verlassen hat oder diesen berechtigt verlassen hat, aber die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht hat , hat nur noch die Chance, im Wege der „tätigen Reue“ eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe zu erreichen, wenn er innerhalb von 24 Stunden sich freiwillig bei der Polizei oder dem Geschädigten meldet und der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs geschah und lediglich einen unbedeutenden Sachschaden (maximal 1000,- €) zur Folge hatte.

Wie dem Wortlaut der Norm zu entnehmen ist, droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Darüber hinaus stellt nach den §§ 69, 69a StGB der Entzug des Führerscheins die Regel dar, bei gleichzeitiger Anordnung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung. Andernfalls kann auch nach § 44 StGB ein bloßes Fahrverbot für ein paar Monate verhängt werden.  Die Freiheitsstrafe bleibt die Ausnahme und wird in der Regel nur verhängt, wenn schon einschlägige Vorstrafen vorhanden sind oder es zu erheblichen Schäden gekommen ist. Des Weiteren gibt es 7 Punkte ins Verkehrszentralregister nach den §§ 28 ff. StVG in Verbindung mit dem Bußgeldkatalog des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

Der Verfasser arbeitet als Referendar bei Dr. jur. Jan-F. Bruckermann. Kontakt und Empfehlung: https://www.kanzlei-bruckermann.de/kontakt.html 

Verhaltenstipps:

Sie sind nicht verpflichtet sich selbst zu belasten! Schweigen Sie, sobald Sie verhört werden! Nur all zu oft reden sich Betroffene um Kopf und Kragen. In 99 % der Fälle ist es sinnvoller, die Aussage zu verweigern und erst Rücksprache mit dem eigenen Anwalt  zu nehmen.  Ihr Verteidiger kann alsbald Akteneinsicht beantragen und abschätzen, ob und inwieweit eine Aussage Ihnen zum Vorteil oder zum Nachteil gereichen wird sowie die erforderlichen Anträge stellen und die zu Ihren Gunsten sprechenden Gesichtspunkte herausarbeiten.

Sind sie rechtsschutzversichert? In der Regel wird Deckungsschutz für Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten gewährt, die fahrlässig begangen wurden. Sie tragen dann keine Kosten, wenn das Verfahren eingestellt wird oder wenn Sie wegen fahrlässiger Begehung verurteilt werden.

Denken Sie auch schon jetzt an die zivilrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Folgen. Das Strafgericht kann in gewissen Grenzen im Adhäsionsverfahren über zivilrechtliche Ansprüche gleich mit entscheiden. Auch wenn es hierzu nicht kommt, ist es sinnvoll bereits im Strafverfahren an das Zivilverfahren zu denken, da die Akten aus dem Strafverfahren auch in einem gesonderten Verfahren beigezogen werden können. 

Ebenfalls ist an die verwaltungsrechtlichen Folgen zu denken. Die Fahrerlaubnisbehörde kann, wenn „Eignungszweifel“ bestehen, eine  Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) anordnen, unabhängig davon, ob Ihnen der Richter die Fahrerlaubnis entzogen hat. Die MPU kann nicht nur für die Wiedererlangung des Führerscheins relevant werden, sondern kann auch zur Grundlage der Entziehung gemacht werden.

Sparen Sie nicht am falschen Fleck, lassen Sie sich rechtzeitig beraten!

Nötigung im Straßenverkehr

Eine bedrängende Fahrweise kann grundsätzlich den Tatbestand der Nötigung in Form der Gewaltanwendung verwirklichen, wenn die Fahrweise geeignet ist, einen durchschnittlichen Fahrer in Angst und Schrecken zu versetzen und dadurch den gefährlichen Zustand einer Zwangswirkung verursacht. Die Nötigung im Straßenverkehr ist in der Regel von einem Verstoß gegen §§ 4 Abs.1, 49 StVO  abzugrenzen. Hiernach stellt das Fahren im zu engen Abstand eine Ordnungswidrigkeit dar.
Eine Zwangswirkung ist insbesondere bei Hupen, Licht und Schaltzeichen anzunehmen. Ebenso, wenn auf das vorausfahrende Fahrzeug über längere Zeit dicht aufgefahren wird, so dass der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeuges zu einem bestimmten Fahrverhalten, insbesondere dem Freigeben der Strecke genötigt wird. Letztlich muss das Verhalten auch verwerflich sein. Hieran kann es insbesondere fehlen, wenn der Transport eines Schwerverletzten anstand oder ausnahmsweise auch dann, wenn jegliche Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war, zum Beispiel dichtes Auffahren bei geringer Geschwindigkeit.

Wie dem Wortlaut der Norm zu entnehmen ist, droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Darüber hinaus kann  nach den §§ 69, 69a StGB der Führerschein entzogen werden, bei gleichzeitiger Anordnung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung. Es kommt alternativ auch ein Fahrverbot nach § 44 StGB in Betracht. Die Freiheitsstrafe bleibt die Ausnahme und wird in der Regel nur verhängt, wenn schon einschlägige Vorstrafen vorhanden sind oder es zu erheblichen Schäden gekommen ist. Des Weiteren gibt es 5 Punkte ins Verkehrszentralregister nach den §§ 28 ff. StVG in Verbindung mit dem Bußgeldkatalog des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

Der Verfasser arbeitet als Referendar bei Dr. jur. Jan-F. Bruckermann. Kontakt und Empfehlung: https://www.kanzlei-bruckermann.de/kontakt.html 

Verhaltenstipps:

Sie sind nicht verpflichtet sich selbst zu belasten! Schweigen Sie, sobald Sie verhört werden! Nur all zu oft reden sich Betroffene um Kopf und Kragen. In 99 % der Fälle ist es sinnvoller, die Aussage zu verweigern und erst Rücksprache mit dem eigenen Anwalt  zu nehmen.  Ihr Verteidiger kann alsbald Akteneinsicht beantragen und abschätzen, ob und inwieweit eine Aussage Ihnen zum Vorteil oder zum Nachteil gereichen wird sowie die erforderlichen Anträge stellen und die zu Ihren Gunsten sprechenden Gesichtspunkte herausarbeiten.

Sind sie rechtsschutzversichert? In der Regel wird Deckungsschutz für Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten gewährt, die fahrlässig begangen wurden. Sie tragen dann keine Kosten, wenn das Verfahren eingestellt wird oder wenn Sie wegen fahrlässiger Begehung verurteilt werden.

Denken Sie auch schon jetzt an die zivilrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Folgen. Das Strafgericht kann in gewissen Grenzen im Adhäsionsverfahren über zivilrechtliche Ansprüche gleich mit entscheiden. Auch wenn es hierzu nicht kommt, ist es sinnvoll bereits im Strafverfahren an das Zivilverfahren zu denken, da die Akten aus dem Strafverfahren auch in einem gesonderten Verfahren beigezogen werden können. 

Ebenfalls ist an die verwaltungsrechtlichen Folgen zu denken. Die Fahrerlaubnisbehörde kann, wenn „Eignungszweifel“ bestehen, eine  Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) anordnen, unabhängig davon, ob Ihnen der Richter die Fahrerlaubnis entzogen hat. Die MPU kann nicht nur für die Wiedererlangung des Führerscheins relevant werden, sondern kann auch zur Grundlage der Entziehung gemacht werden.

Sparen Sie nicht am falschen Fleck, lassen Sie sich rechtzeitig beraten!

 

Alkohol am Steuer

Das Fahren unter Alkoholeinfluss wird strafrechtlich in den Normen §§ 316, 315 c  des Strafgesetzbuches  erfasst.  Im Folgenden erhalten Sie einen kurzen Überblick: Das Fahren unter Alkoholeinfluss wird in mehrfacherweise sanktioniert.  Ab dem Erreichen gewisser Promillegrenzen ist das Fahren unter Alkoholeinfluss strafbar. Bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) zwischen 0,3 Promille (%oo)  und unter 1,1%oo spricht man von der relativen Fahruntüchtigkeit. Das Fahren mit einem Kraftfahrzeug im Zustand der relativen Fahruntüchtigkeit  stellt regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG dar. Darüber hinaus führt es zu einer Strafbarkeit nach dem § 316 StGB wegen Trunkenheit im Verkehr, wenn der Fahrer nach Überzeugung des Gerichts nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zu führen. Dies muss dem Fahrer nachgewiesen werden. Die Annahme der Fahruntüchtigkeit wird regelmäßig auf Ausfallerscheinungen gestützt, die durch Zeugen (insbesondere Polizeibeamten) beobachtet werden konnten.

Zu berücksichtigende Ausfallerscheinungen, die nach der Rechtsprechung den Rückschluss auf die Fahruntüchtigkeit zulassen, sind insbesondere: Das Fahren ohne Licht, das Fahren in Schlangenlinien, das Stolpern und Schwanken beim Gehen, unbesonnenes Verhalten gegenüber Polizisten, das eine Enthemmung und Kritiklosigkeit erkennen lässt sowie Verkehrsverstöße aller Art, nicht aber schon kleinere Fahrfehler. 

Der berühmt berüchtigte Gang auf der weißen Linie kann somit schnell zum Eigentor werden, wohingegen eine Verweigerung keine Konsequenzen nach sich zieht, da jegliche Mitwirkung freiwillig ist, solange kein Richter eine Blutentnahme angeordnet hat.

Ab einer BAK von 1,1 %oo beim Führen  motorisierter Fahrzeuge und einer BAK von 1,6 beim Fahrradfahren spricht man von der absoluten Fahruntüchtigkeit. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände liegt eine Strafbarkeit nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) vor, soweit ein Fahrzeug im absolut fahruntüchtigen Zustand im Straßenverkehr geführt worden ist.

Wie dem Wortlaut der Norm zu entnehmen ist, droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Darüber hinaus stellt nach den §§ 69, 69a StGB der Entzug des Führerscheins die Regel dar, bei gleichzeitiger Anordnung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung. Es kann alternativ auch ein bloßes Fahrverbot nach § 44 StGB verhängt werden. Die Freiheitsstrafe bleibt die Ausnahme und wird in der Regel nur verhängt, wenn schon einschlägige Vorstrafen vorhanden sind. Des Weiteren gibt es 7 Punkte ins Verkehrszentralregister nach den §§ 28 ff. StVG in Verbindung mit dem Bußgeldkatalog des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

b. § 315c (Gefährdung des Straßenverkehrs)

§ 315c Gefährdung des Straßenverkehrs

(1) Wer im Straßenverkehr

1. ein Fahrzeug führt, obwohl er

a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder

b )infolge geistiger oder körperlicher Mängel

nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder

 

2.  grob verkehrswidrig und rücksichtslos

a) die Vorfahrt nicht beachtet,

b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,

c)an Fußgängerüberwegen falsch fährt,

d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,

e)an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,

f)auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder

g)haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder

2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Einen erweiterten Strafrahmen gegenüber § 316 sieht § 315c vor. Hiernach macht sich unter anderem strafbar, wer „im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge  geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen“ und hierdurch Leib und Leben eines anderen Menschen oder Sachen vom bedeutendem Wert gefährdet. Wichtigstes Abgrenzungsmerkmal zu einer Ordnungswidrigkeit oder einer  Strafbarkeit nach § 316 StGB ist hierbei die „Gefährdung“. Es muss der Eintritt einer konkreten risikotypischen Gefahr nachgewiesen werden. Ausreichend, aber notwendig für einen Bejahung dieses Merkmales ist hier, dass es zu einem „Beinahe- Unfall“ gekommen sein muss. Je unfallkritischer die Situation war, umso wahrscheinlicher ist die Verurteilung nach dieser Norm.  Als Objekt der Gefährdung kommt jede andere Sache, außer des eigenen Fahrzeuges, in Betracht, deren Wert 750, – € überschreitet und jeder andere Mensch, auch ein Beifahrer.

Auch der Beifahrer oder ein Dritter kann sich entsprechend als Teilnehmer  (mit gemilderter Strafe im Verhältnis zum Haupttäter) strafbar machen. Es reicht, dass er den Fahrer zur Fahrt im angetrunken Zustand verleitet und oder ihn hierbei psychisch unterstützt hat.

Interessant kann dies für den Fahrer werden, wenn es zu einem „Beinahe –Unfall“ mit einem Baum oder einer Mauer gekommen ist. War der Beifahrer Teilnehmer der Tat, scheidet er nach noch herrschender Rechtsprechung als Objekt der Gefährdung aus. War er hingegen kein Teilnehmer, weil er nichts von dem Zustand des Fahrers wusste, so kann eine Strafbarkeit aus seiner Gefährdung heraus erwachsen.

Wie dem Wortlaut der Norm zu entnehmen ist, droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Darüber hinaus stellt nach den §§ 69, 69a StGB der Entzug des Führerscheins die Regel dar, bei gleichzeitiger Anordnung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung. Andernfalls kann auch nach § 44 StGB ein bloßes Fahrverbot für ein paar Monate verhängt werden.  Die Freiheitsstrafe bleibt die Ausnahme und wird in der Regel nur verhängt, wenn schon einschlägige Vorstrafen vorhanden sind oder es zu erheblichen Schäden gekommen ist. Des Weiteren gibt es 7 Punkte ins Verkehrszentralregister nach den §§ 28 ff. StVG in Verbindung mit dem Bußgeldkatalog des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

 

Der Verfasser arbeitet als Referendar bei Dr. jur. Jan-F. Bruckermann. Kontakt und Empfehlung: https://www.kanzlei-bruckermann.de/kontakt.html 

Verhaltenstipps:

Sie sind nicht verpflichtet sich selbst zu belasten! Schweigen Sie, sobald Sie verhört werden! Nur all zu oft reden sich Betroffene um Kopf und Kragen. In 99 % der Fälle ist es sinnvoller, die Aussage zu verweigern und erst Rücksprache mit dem eigenen Anwalt  zu nehmen.  Ihr Verteidiger kann alsbald Akteneinsicht beantragen und abschätzen, ob und inwieweit eine Aussage Ihnen zum Vorteil oder zum Nachteil gereichen wird sowie die erforderlichen Anträge stellen und die zu Ihren Gunsten sprechenden Gesichtspunkte herausarbeiten.

Sind sie rechtsschutzversichert? In der Regel wird Deckungsschutz für Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten gewährt, die fahrlässig begangen wurden. Sie tragen dann keine Kosten, wenn das Verfahren eingestellt wird oder wenn Sie wegen fahrlässiger Begehung verurteilt werden.

Denken Sie auch schon jetzt an die zivilrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Folgen. Das Strafgericht kann in gewissen Grenzen im Adhäsionsverfahren über zivilrechtliche Ansprüche gleich mit entscheiden. Auch wenn es hierzu nicht kommt, ist es sinnvoll bereits im Strafverfahren an das Zivilverfahren zu denken, da die Akten aus dem Strafverfahren auch in einem gesonderten Verfahren beigezogen werden können. 

Ebenfalls ist an die verwaltungsrechtlichen Folgen zu denken. Die Fahrerlaubnisbehörde kann, wenn „Eignungszweifel“ bestehen, eine  Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) anordnen, unabhängig davon, ob Ihnen der Richter die Fahrerlaubnis entzogen hat. Die MPU kann nicht nur für die Wiedererlangung des Führerscheins relevant werden, sondern kann auch zur Grundlage der Entziehung gemacht werden.

Sparen Sie nicht am falschen Fleck, lassen Sie sich rechtzeitig beraten!

 

Mit Mundschutz ins Stadion: Keine gute Idee!

§ 17a Abs.1 VersG verbietet das Mitführen von Schutzwaffen bei einer Versammlung unter freiem Himmel. So weit so gut… die Frage ist nur: Was ist eine Schutzwaffe? Etwas Licht ins Dunkel dürfte eine Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. bringen. Dieses musste sich mit einem Fall beschäftigen, in dem ein Fussballfan einen Mundschutz mit ins Stadion nahm.

Auf den ersten Blick sagt einem das gesunde Rechtsempfinden, dass das Mitführen eines derartigen Schutzgegenstandes, der keinesfalls dazu geeignet ist andere zu verletzen, wohl kaum verwerflich sein kann. Denn schließlich kann man es niemandem verübeln, dass er sich selbst zu schützen versucht. Dabei wird jedoch ein gewichtiger Umstand übersehen: Menschen, die derartige Gegenstände mit ins Station nehmen, zeigen damit, dass sie gerade auf Krawall aus sind. Sie wappnen sich für einen derartigen Fall. Der Mundschutz nimmt dabei unter den Schutzgegenständen eine besondere Rolle ein. Durch ihn schützt man sich in der Regel vor Faustschlägen. Führt man ihn mit sich, zeigt man die Bereitschaft an, aktiv an einer Schlägerei teilzunehmen. Aus diesem Grund ist das Mitnehmen eines Mundschutzes ins Fussballstadion verboten.

Gleiches gilt übrigens auch für alle anderen Versammlungen unter freiem Himmel.

(OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 11. 4. 2011 – 2 Ss 36/11)

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