Auf seiner Internetseite bot der Angeklagte eine ihm gehörende Doppelhaushälfte zur Verlosung an. Um an der Verlosung teilzunehmen, sollten die Mitspieler 19 Euro überweisen. Er versicherte dabei, dass es sich um legales Geschicklichkeitsspiel handelt obwohl die zuständige Behörde das Spiel nicht genehmigte. Das „Angebot“ zum Spiel kam bei den Besuchern der Seite gut an, so dass der Angeklagte insgesamt über 400.000 € von fast 18.300 Spielern sammelte. Nach einer Untersagungsverfügung der zuständigen Behörde wurde das Spiel unterbrochen. Der Angeklagte zahlte lediglich 4833 € an die Spieler zurück, den Rest verbrauchte er für sich. Die Vorinstanz, das Landgericht München I verurteilte ihn wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels und des Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurden. Der Bundesgerichtshof ließ zwar den Vorwurf des unerlaubten Glücksspiels fallen, bestätigte aber die Verurteilung wegen Betruges in 18.294 Fällen. Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.

BGH, Beschluss vom 15.03.2011 Az.: 1 StR 529/10

Anmerkung des Verfassers:
Diese Verurteilung ist keine Selbstverständlichkeit, denn in anderen Ländern wie z.B. in Österreich oder in Spanien werden solchen Verlosungen öfters veranstaltet und sind dort nicht strafbewehrt.