...auch für Nichtjuristen

Kategorie: Steuerrecht Seite 2 von 5

Kann man ein 5200 € teures Handy steuerlich absetzen?

Ein Zahnarzt erwarb ein rund 5200 € teueres handgefertigtes Luxus-Mobiltelefon und wollte es bei seiner Einkommenssteuererklärung als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen. Nachdem das zuständige Finanzamt abgelehnt hat, die Anschaffung steuerlich zu berücksichtigen, klagte er. Im Ergebnis jedoch ohne Erfolg.  Eine betriebliche Veranlassung zur Anschaffung des Handys sei wegen der zahnärztlichen Bereitschaftsdienste zwar unbestritten. Für die berufliche Tätigkeit des Klägers hätte es allerdings ausgereicht, wenn er seine Erreichbarkeit an den 2-3 Bereitschaftswochenenden durch ein gewöhnliches Mobilfunkgerät sichergestellt hätte. Gründe dafür, dass ein Gerät mit einem besonders guten Empfang notwendig gewesen sei, seien nicht vorgetragen worden. Dass sich der Kläger zum Erwerb eines handgefertigten hochwertigen Telefons eines Luxusherstellers mit über die bloße Funktionsfähigkeit als Telefon hinausgehenden Eigenschaften entschieden habe, sei jedenfalls nicht allein durch betriebliche Notwendigkeiten zu erklären, so das Gericht.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.07.2011, Az.: 6 K 2137/10

Golfclubbeitrag nicht steuerlich absetzbar

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass ein Händler von Sportartikeln auch nicht anteilig seinen Mitgliedsbeitrag für einen Golfclub steuerlich geltend machen kann. Die Ausübung einer Trendsportart wie Golf betreffe aber in erheblichem Umfang die private Lebensführung eines Steuerpflichtigen und könne daher nach § 12 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz steuerlich nicht berücksichtigt werden. Da es an objektiven Kriterien für eine Aufteilung zwischen privater und betrieblicher Veranlassung der Mitgliedschaft fehle, komme auch eine teilweise Anerkennung der Kosten im Rahmen einer Schätzung nicht in Betracht, so die Kölner Richter.  

FG Köln, Urteil vom 16.06.2011 Az.: 10 K 3761/08

Kein Kindergeld bei Praktikum im Ausland

Die Kosten für Miete und Verpflegungsmehraufwand können nicht von der Praktikantenvergütung abgezogen werden, wenn ein Student seine Studentenwohnung im Inland aufgibt, um im Ausland ein berufsbezogenes Praktikum zu absolvieren. Da das Kind seine Wohnung am Studienort aufgegeben hatte, könnten die Miet- und Verpflegungsmehraufwendungen nicht unter dem Gesichtspunkt der doppelten Haushaltsführung bei der Ermittlung seiner Auslandseinkünfte abgezogen werden, so der Bundesfinanzhof.

BFH, Urteil vom 09.06.2011, Az.: III R 28/09

Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Festsetzung des Solidaritätszuschlags bis zum Jahr 2007 verfassungsgemäß war. Auch nach 13 Jahren diene er zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der Wiederherstellung der deutschen Einheit. Zu einem dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung dürfe der Solidaritätszuschlag allerdings nicht werden, so das Gericht.

BFH, Urteil vom 21.07.2011  Az.: II R 50/09; II R 52/10.

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