Die Kosten für Miete und Verpflegungsmehraufwand können nicht von der Praktikantenvergütung abgezogen werden, wenn ein Student seine Studentenwohnung im Inland aufgibt, um im Ausland ein berufsbezogenes Praktikum zu absolvieren. Da das Kind seine Wohnung am Studienort aufgegeben hatte, könnten die Miet- und Verpflegungsmehraufwendungen nicht unter dem Gesichtspunkt der doppelten Haushaltsführung bei der Ermittlung seiner Auslandseinkünfte abgezogen werden, so der Bundesfinanzhof.

BFH, Urteil vom 09.06.2011, Az.: III R 28/09